Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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Wenn die zu meldende Person noch über keine AHV-Nummer verfügt, muss die Gesellschaft entweder eine Kopie der Identitätskarte oder eine Kopie des Passes beziehungsweise des schweizerischen Ausländerausweises verlangen. Sie reicht diese Kopie der registerführenden Behörde ein, welche für die Person bei der Zentralen Ausgleichsstelle eine AHV-Nummer bestellen kann (vgl. Ausführungen zu Art. 36 Abs. 3).

Art. 10 Informationen über die Rechtseinheiten

Um die meldende Gesellschaft eindeutig identifizieren zu können, sieht Absatz 1 vor, dass sie ihre UID und ihre Firma oder ihren Name bei der Meldung angeben muss. Die registerführende Behörde überprüft die gemeldeten Informationen anhand der Daten des Handels- und des UID-Registers (Art. 36). Gesellschaften schweizerischen Privatrechts müssen keine Angaben zu ihrem Sitz in der Meldung angeben. Die registerführende Behörde ergänzt diesen von Amtes wegen im Transparenzregister anhand der Informationen aus dem Handelsregister.

Damit die registerführende Behörde oder die Kontrollstelle bei der späteren Prüfung der Angaben im Transparenzregister eine Kontaktperson hat, sollen ausserdem die entsprechenden Kontaktangaben der meldenden Person angegeben werden. Der Begriff «Funktion» ist absichtlich weit gefasst und kann jegliche Funktion in einer Gesellschaft umfassen, zum Beispiel Verwaltungsratspräsident, Geschäftsführer, Sekretärin, Abteilungsleiter, etc. Der Begriff kann zudem auch Funktionen ausserhalb der Gesellschaft umfassen, wenn zum Beispiel das Vornehmen der Meldung an Dritte delegiert wird. In solchen Fällen kann als Funktion auch «Treuhänder, Steuerberater» oder Ähnliches angegeben werden.

Die Kommunikation zwischen der registerführenden Behörde und der Gesellschaft erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Wege (Art. 13). Bevorzugt die Gesellschaft die Kommunikation auf Papierweg (per Briefpost), so ist dies entsprechend auf der Meldung an das Transparenzregister zu vermerken.

Für Rechtseinheiten ausländischen Rechts sieht Absatz 2 vor, dass zudem die Rechtsform, der Ort, die Postleitzahl und das Land, in dem sich der Sitz der zu meldenden Rechtseinheit befindet, gemeldet werden muss.

Ausländische Rechtseinheiten müssen auch die UID angeben. Falls sie zum Zeitpunkt der Meldung über keine solche verfügen, wird ihnen über die direkte Anbindung der elektronischen Plattform an das UID-System automatisch eine solche durch das Bundesamt für Statistik zugewiesen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5 UIDG). Ausserdem müssen die Rechtseinheiten bei der Meldung angeben, in welche Kategorie von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b TJPG die Rechtseinheit fällt (beispielsweise, ob es sich um eine Rechtseinheit handelt, die eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat, die im Handelsregister eingetragen ist).

Damit sichergestellt werden kann, dass die Korrespondenz der registerführenden Behörde oder der Kontrollstelle auch die Gesellschaft ausländischen Rechts erreicht, hat die Gesellschaft einen Vertreter oder ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben.

Wie bei den Rechtseinheiten schweizerischen Privatrechts hat die Gesellschaft ausländischen Rechts zudem Angaben zur meldenden Person und allenfalls zur Wahl der Kommunikation auf Papierweg zu machen.

Absatz 3 konkretisiert die zu meldenden Informationen, wenn eine Gesellschaft teilweise von einer in der Schweiz oder im Ausland börsenkotierten Gesellschaft gehalten wird. Der Schwellenwert von 25 % ergibt sich daraus, dass jegliche Beteiligungen unterhalb dieses Wertes nicht im Sinne des TJPG als «Kontrolle» gilt (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. a). Die Obergrenze von 75 % ergibt sich wiederum aus Artikel 3 Buchstabe a TJPG. Danach sind