Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur ...

Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75 % von einer oder mehreren Gesellschaften gehalten werden, deren Beteiligungsrechte ganz oder teilweise an der Börse kotiert sind, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.

Die zu meldenden Informationen sollen dazu dienen, die meldende Gesellschaft und andererseits die Börse, an welcher die Beteiligungen kotiert sind, eindeutig zu identifizieren. Ebenfalls gemeldet werden muss das Börsensymbol der Beteiligungen, falls es eines gibt.

Art. 11 Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person

Absatz 1: Die Gesellschaft übermittelt die vom Gesetz vorgesehenen Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 9 Abs. 1–3 TJPG). Im Weiteren übermittelt sie die Informationen, die sie gemäss ihren Pflichten hinsichtlich der Art und des Umfangs der Kontrolle sowie zur Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 6 ff.) abgeklärt hat. Die zu meldenden Angaben beinhalten auch die hinsichtlich Kontrollkette abgeklärten Informationen, insbesondere auch zur Identifikation der natürlichen Personen innerhalb der Kontrollkette (Art. 9).

Absatz 2: Wenn keine natürliche Person die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 2 erreicht und die meldende Gesellschaft nicht auf andere Weise kontrolliert, ist subsidiär das oberste Mitglied des Leitungsorgans als wirtschaftlich berechtigte Person zu melden (Art. 4 Abs. 2 TJPG). Absatz 2 legt fest, welche Informationen in diesem Fall gemeldet werden müssen.

Absatz 3 Buchstabe a: Bei Rechtseinheiten schweizerischen Privatrechts soll die Person gemeldet werden, die den Vorsitz über die Geschäftsführung innehat, sofern diese Rechtseinheit über dieses Organ verfügt. Lässt die Rechtsform eine Übertragung der Geschäftsführung zu (wie zum Beispiel bei der Schweizerischen Aktiengesellschaft, Art. 716 Abs. 2 OR) und hat die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so soll der Vorsitzende dieser Geschäftsführung gemeldet werden. In der Praxis werden entsprechende Rollen oftmals mit der Terminologie CEO, oder mit Vorsitzenden der Geschäftsführung oder Geschäftsleitung bezeichnet. Hat die Gesellschaft von dem Recht der Übertragung der Geschäftsführung keinen Gebrauch gemacht, so greift Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2. Es ist zu beachten, dass im Gegensatz zur Schweizerischen Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Schweizer Recht immer ein Geschäftsführungsorgan vorsieht. Die Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind im Handelsregister einzutragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 Bst. p HRegV). Generell soll die Person identifiziert werden, die über das Tagesgeschäft der Rechtseinheit bestimmt. Im Falle einer Liquidation oder Nachlassstundung ist die Liquidatorin bzw. der Liquidator oder die Sachwalterin bzw. der Sachwalter zu melden.

Absatz 3 Buchstabe b: Bei Rechtseinheiten ausländischen Rechts sollen vergleichbare Funktionen wie die in Buchstabe a aufgelisteten gemeldet werden. Entscheidend ist, wer innerhalb der Rechtseinheit das geschäftsführende Organ leitet.

Absatz 4: Falls mehrere Personen die in Buchstabe a von Absatz 3 aufgeführten Funktionen gemeinsam ausüben (beispielsweise, wenn eine Geschäftsführung besteht oder mehrere Liquidatorinnen oder Liquidatoren gegeben sind), müssen diese Personen gemeinsam in derselben Meldung gemeldet werden.

Art. 12 Informationen bei fehlender Identifizierung oder Überprüfung der wirtschaftlich

berechtigten Personen

Die Auskunftsperson ist dann zu melden, wenn zwar wirtschaftlich berechtigte Personen vorhanden sind, diese aber nicht identifiziert oder deren Informationen nicht überprüft werden