Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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können (Art. 9 Abs. 3 TJPG). Die Auskunftsperson gilt dabei nicht als wirtschaftlich berechtigte Person, sondern dient ausschliesslich als Ansprechpartner für die Behörden.

Diese Konstellation ist klar vom Fall zu unterscheiden, in dem das oberste Mitglied des leitenden Organs subsidiär als wirtschaftlich berechtigte Person gemeldet werden muss (Art. 11 Abs. 3). In solchen Fällen erfüllt keine natürliche Person die Kriterien einer wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 TJPG).

Die Verordnung definiert, welche Informationen über die Auskunftsperson, die vorgenommenen Abklärungen und die wirtschaftlich berechtigten Personen zu liefern sind.

Art. 13 Verfahren zur Meldung über die elektronische Plattform

Die Meldungen haben grundsätzlich über die durch das SECO betriebene zentrale elektronische Plattform EasyGov zu erfolgen (Art. 22 TJPG). Ausgenommen sind einzig die Meldungen, die beim zuständigen Handelsregisteramt eingereicht werden (Art. 11 TJPG). Über die elektronische Plattform können bereits heute viele für Rechtseinheiten nötige Behördengänge einfach, schnell und effizient abgewickelt werden. Damit die Rechtseinheiten die Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen über die elektronische Plattform vornehmen können, müssen sie sich zuerst auf der elektronischen Plattform registrieren, sofern sie nicht bereits registriert sind. Dazu ist eine Zwei-Faktor-Authentifizierung notwendig. Dabei kommt AGOVaq200 als neues Behörden-Login der Schweiz zur Anwendung, welches auch im Rahmen von anderen Behördenleistungen des Bundes oder der Kantone eingesetzt werden kann.

Art. 14 Verfahren zur Meldung über das Handelsregisteramt

Eine Gesellschaft kann ihre wirtschaftlich berechtigten Personen dem zuständigen kantonalen Handelsregisteramt statt dem Transparenzregister melden, wenn sie gleichzeitig mit der Einreichung der Meldung an das Transparenzregister eine Eintragung im Handelsregister vornimmt und zudem bestätigt, dass sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen entweder als Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder als Organe der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sind (vgl. Art. 11 Abs. 1 TJPG).

Absatz 1 Buchstabe a: Die Meldung muss als separates Dokument der Anmeldung des Handelsregistergeschäftes beigelegt werden, da ansonsten die für das Transparenzregister gemeldeten Informationen zusammen mit den Handelsregisterdokumenten in den Belegen zur Handelsregistereintragung veröffentlicht würden.

Absatz 1 Buchstabe b: Die Meldung ans Handelsregisteramt kann auf dem Papierweg oder in elektronischer Form erfolgen. Bei einer elektronischen Einreichung sind die Bestimmungen der Handelsregisterverordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr anwendbar (Art. 12b ff. HRegV).

Absatz 1 Buchstabe c: Die Meldung, die dem Handelsregisteramt eingereicht wird, muss von einer in Artikel 17 HRegV genannten Person unterzeichnet werden. Im Falle einer Kollektivzeichnungsunterschrift, muss die Meldung von zwei zeichnungsberechtigten Personen gemäss Artikel 17 HRegV unterzeichnet werden. Wie die Anmeldung beim Handelsregisteramt gelten die folgende Unterschriftsregelungen: Für elektronische Anmeldungen ist eine qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel (wie von Art. 14 Abs. 2bisOR vorgesehen) erforderlich. Die Unterzeichnung der Meldung kann durch eine zeichnungsberechtigte Person wie auch von einem bevollmächtigten Dritten (zum Beispiel ein Notar oder Treuhänder) erfolgen. Die Vollmacht muss dabei von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung