Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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unterzeichnet werden. Es werden keine Beglaubigungen der Unterschriften verlangt. Eine allfällige Vollmacht ist jedoch der Meldung beizulegen. Das Handelsregisteramt muss weder die Unterschrift noch die Vollmacht prüfen, da ihm im Zusammenhang mit der Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person keinerlei Prüfpflichten zukommen (vgl. auch Art. 11 Abs. 3 TJPG). Die Prüfung der Unterschrift erfolgt erst im Rahmen eines allfälligen Kontrollverfahrens durch die Kontrollstelle.

Absatz 2 Buchstaben a–c: Die Verordnung konkretisiert die Informationen, welche bei einer Meldung über das zuständige, kantonale Handelsregisteramt mitgeliefert werden müssen. Einerseits geht es dabei darum, die meldende Gesellschaft zweifelsfrei identifizieren zu können. Andererseits müssen – wie bei der Meldung via die elektronische Plattform – auch die entsprechenden Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen übermittelt werden. Da eine Meldung über das Handelsregisteramt nur möglich ist, wenn sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder als Organ der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sind, hat die Gesellschaft diese Tatsache in der Meldung zu bestätigen. Ausserdem muss bestätigt werden, dass es keine weiteren wirtschaftlich berechtigten Personen gibt, die nicht gemeldet worden sind.

Absatz 2 Buchstabe d: Handelt es sich bei der Meldung um eine Meldung von Änderungen der bereits im Transparenzregister eingetragenen Informationen, hat die Gesellschaft dies entsprechend auf der Meldung zu vermerken. Ansonsten wird die Meldung wie eine vollständige, neue Meldung ans Transparenzregister behandelt und die Daten im Transparenzregister werden mit den neu eingereichten Informationen überschrieben oder gelöscht. Dies kann zu falschen oder unvollständigen Einträgen im Transparenzregister führen und eine kostenpflichtige Aufforderung zur Nachmeldung oder Korrektur zur Folge haben (vgl. Art. 41 Abs. 2 TJPG).

Absatz 3: Die registerführende Behörde wird eine elektronische Erfassungshilfe in Form einer Webapplikation zur Verfügung stellen, die die Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen über das Handelsregister erleichtern soll. Die meldende Gesellschaft kann die Informationen für die Meldung in der elektronischen Erfassungshilfe eingeben. Die Gesellschaft kann sodann die erfassten Informationen ausdrucken und handschriftlich unterzeichnen. Analog zu den Vorschriften des Handelsregisterrechts (vgl. Abs. 1 Bst. c), kann sie die Meldung auch elektronisch unterzeichnen (Art. 14 Abs. 2bisOR) und anschliessend elektronisch dem zuständigen Handelsregisteramt übermitteln (vgl. Abs. 1 Bst. b). Zudem ist vorgesehen, dass der Gesellschaft bei einer späteren Meldung von Änderungen die über die Erfassungshilfe erfassten Informationen zur erneuten Bearbeitung zur Verfügung stehen. Dazu muss sie den durch die Meldungserfassung generierten Informationszusammenzug bei sich lokal (auf der eigenen IT-Infrastruktur) speichern und diesen im Zeitpunkt der Bearbeitung der Meldung von Änderungen in die Webapplikation hochladen.

Absatz 4: Für die Verwendung der elektronischen Plattform, insbesondere zur Entgegennahme der Kommunikation seitens der registerführenden Behörde, muss sich die Gesellschaft zunächst registrieren - insofern sie nicht bereits registriert ist.

Absatz 5: Die Eintragung in das Transparenzregister setzt voraus, dass sie gleichzeitig mit der Handelsregistereintragung erfolgt ist. Wenn die Handelsregistereintragung nicht erfolgen kann, informiert das Handelsregisteramt die Gesellschaft darüber, dass auch keine Eintragung im Transparenzregister möglich ist.

Art. 15 und 16 Vereinfachtes Meldeverfahren

Das vereinfachte Meldeverfahren nach Artikel 15 und 16 soll für die meldenden Gesellschaften den administrativen Aufwand verringern. Es kann grundsätzlich sowohl über die elektronische Plattform als auch über das Handelsregisteramt vorgenommen werden. Allerdings ist das