Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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vereinfachte Meldeverfahren nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen von Artikel 11 TJPG gegeben sind, d.h. nur wenn die Meldung ans Transparenzregister zusammen mit einer Anmeldung zur Eintragung oder Änderung im Handelsregister erfolgt.

Mit dem vereinfachten Meldeverfahren nach Artikel 15 soll verhindert werden, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung die bereits im Handelsregister eingetragenen Angaben zu ihren Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, die gleichzeitig auch die wirtschaftlich berechtigten Personen der Gesellschaft sind, für die Meldung ans Transparenzregister nochmals in ihrer Meldung wiederholen muss. Stattdessen kann sie bestätigen, dass für die Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person die Daten aus dem Handelsregister übernommen werden können. Anhand der im Handelsregister eingetragenen Informationen zu den Stammanteilen wird die registerführende Behörde sodann den Umfang für die direkte Beteiligung am Kapital (unter Anwendung der Schwellenwerte von Art. 6 Abs. 2) ausrechnen und im Transparenzregister vermerken.

Das Verfahren nach Artikel 15 ist dabei nur möglich, wenn der Umfang der Beteiligung am Kapital gleich hoch ist wie der Umfang der Beteiligung an den Stimmrechten definiert gemäss den Schwellenwerten nach Artikel 6 Absatz 2. Dies begründet sich darin, dass eine automatisierte Berechnung der Schwellenwerte aus der Handelsregistereintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur für die Beteiligung am Kapital möglich ist. Falls eine Person höhere Stimmrechtsanteile als Kapitalanteile hält, ist das vereinfachte Meldeverfahren nicht anwendbar.

Art. 17 Modalitäten des vereinfachten Meldeverfahrens

Das vereinfachte Meldeverfahren ist für beide Meldekanäle anwendbar, sowohl für eine Meldung über die elektronische Plattform als auch für eine Meldung über das Handelsregisteramt.

Wird die Meldung über die elektronische Plattform eingereicht, übernimmt die Plattform die relevanten Informationen zu den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern einer GmbH bzw. zum Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft direkt aus dem Handelsregistereintrag dieser Gesellschaft. Dieser Prozess geschieht durch eine automatisierte Abfrage

Bei GmbHs erfolgt die Berechnung des Umfangs der Beteiligung definiert gemäss den Schwellenwerten von Artikel 6 Absatz 2 in einem automatisierten Prozess durch das zuständige Handelsregisteramt anhand der im Handelsregister eingetragenen Informationen zu den Gesellschafterinnen und Gesellschafter unter Angabe der Anzahl und des Nennwerts ihrer Stammanteile (Art. 73 Abs. 1 Bst. i HRegV). Das Handelsregisteramt ergänzt die Meldung mit dem ermittelten Umfang, bevor es die Meldung in strukturierter Form an das Transparenzregister weiterleitet.

Art. 18 Änderung von Einträgen im Transparenzregister

Absatz 1: Meldungen von Änderungen einer im Transparenzregister eingetragenen Tatsachen (vgl. Art. 10 TJPG) können – analog zur ursprünglichen Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen – entweder über die elektronische Plattform oder wahlweise elektronisch oder auf dem Papierweg über das zuständige kantonale Handelsregisteramt erfolgen. Für Meldungen über das Handelsregisteramt gelten die Voraussetzungen nach Artikel 11 TJPG. Auf welchem Weg die ursprüngliche Meldung erfolgt ist, ist irrelevant.

Absatz 2: Bei Meldungen von Änderungen über die elektronische Plattform werden die im Transparenzregister eingetragenen Informationen abgerufen und den Rechtseinheiten zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt. Die Rechtseinheiten brauchen dann einzig noch die ihnen angezeigten Daten anzupassen.