Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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Absatz 3: Änderungen bei Beteiligungen müssen nicht gemeldet werden, sofern sie innerhalb derselben Schwellenwertkategorie im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a–c erfolgen. Wenn zum Beispiel eine wirtschaftlich berechtigte Person neu 30 % und nicht mehr 26 % der Beteiligungen innehat, muss keine Meldung von Änderungen erfolgen. Erst wenn der nächstmögliche Schwellenwert überschritten wird, zum Beispiel bei einer Beteiligung von 51 %, muss eine Meldung von Änderungen gemacht werden.
Absatz 4: Grundsätzlich haben die Gesellschaften jede Änderung einer im Transparenzregister eingetragenen Tatsache dem Transparenzregister zu melden (Art. 10 TJPG). Die Gesetzesbestimmung ist hier allerdings überschiessend formuliert, da gewisse Informationen aus anderen Schweizer Registern von der registerführenden Behörde ins Transparenzregister übernommen werden können und so den Rechtseinheiten eine zusätzliche Meldung und somit administrativer Aufwand erspart werden kann. Die registerführende Behörde nimmt beispielsweise bestimmte, sich im Handelsregister und Transparenzregister überschneidende Informationen, die der Identifikation der Rechtseinheit dienen, aus dem Handelsregister. So übernimmt sie zum Beispiel eine Firmenänderung, die im Handelsregister eingetragen wurde, sobald diese rechtswirksam wurde (vgl. zur Rechtswirksamkeit der Handelsregistereintragungen Art. 936a Abs. 1, 2. Satz OR) direkt ins Transparenzregister, dies sowohl für die meldepflichtigen Rechtseinheiten als auch für Rechtseinheiten, die in einer Kontrollkette gemeldet wurden. Die meldepflichtige Rechtseinheit muss somit ihre Firmenänderung nicht auch noch dem Transparenzregister melden. Es reicht, wenn sie die Firmenänderung im Handelsregister eintragen lässt. Die registerführende Behörde informiert die meldepflichtige Gesellschaft anschliessend über die Anpassung des Eintrags im Transparenzregister.
Auch Namensänderungen, die zum Beispiel aufgrund einer Hochzeit in der Schweiz erfolgen und entsprechend im Schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen werden, oder die nach ausländischem Recht erfolgen, jedoch zur Eintragung ins Zentrale Migrationsinformationssystem ZEMIS gemeldet wurden, müssen dem Transparenzregister nicht noch separat gemeldet werden. Dies gilt ebenso für Fälle, in denen eine im Transparenzregister eingetragene Person das Schweizer Bürgerrecht erhält oder daraus entlassen wird. Bei Änderungen in Bezug auf ausländische Staatsangehörigkeiten entfällt die Meldepflicht allerdings nur dann, wenn die Änderung entweder dem Zivilstandsregister oder dem ZEMIS zur Eintragung gemeldet wurde. Ansonst muss die Rechtseinheit trotzdem eine Meldung ans Transparenzregister vornehmen.
Art. 19
Damit die Gesellschaft alle erforderlichen Informationen nach den Artikeln 6–9 (Identität der meldenden Person, Art und Umfang der durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübten Kontrolle, Kontrollkette, Kontrolle durch andere Mittel) beschaffen und dem Transparenzregister melden kann, muss sie diese von den nach Artikel 13 TJPG meldepflichtigen Inhaberinnen und Inhabern von Gesellschaftsanteilen beziehen können. Artikel 19, der die von den Inhaberinnen und Inhabern von Gesellschaftsanteilen zu übermittelnden Informationen regelt, verweist daher auf die Informationen nach den Artikeln 6– 9.
Art. 20
Artikel 15 TJPG definiert die wirtschaftlich berechtigte Person eines Trusts. Dazu gehören die Parteien des Trusts, nämlich die Begründerin oder der Begründer, die oder der Trustee, die Protektorin oder der Protektor sowie die Begünstigten. Zusätzlich gehört auch jede andere natürliche Person dazu, die letztendlich Kontrolle über den Trust ausübt (Art. 15 Abs. 1 Bst. e TJPG).