Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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Erstens kann die Kontrolle über einen Trust durch eine natürliche Person ausgeübt werden, die selbst nicht Teil des Trusts ist, diesen aber über eine Kontrollkette kontrolliert. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine juristische Person zum Trustee des Trusts ernannt ist: Die juristische Person selbst ist niemals die wirtschaftlich berechtigte Person, da diese per Definition eine natürliche Person sein muss (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 TJPG). In diesem Fall ist die natürliche Person, welche die zum Trustee ernannte Gesellschaft kontrolliert, die wirtschaftlich berechtigte Person. Wurde beispielsweise die Aktiengesellschaft B AG, die zu 100 % von Aktionär A kontrolliert wird, zum Trustee des Trusts C ernannt, dann ist A die wirtschaftlich berechtigte Person der Gesellschaft B AG ebenso wie des Trusts C. Dieser Fall wird von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e TJPG ausdrücklich geregelt. Analog gilt, dass, wenn B zum Begünstigten eines Trusts ernannt wird, aber in Wirklichkeit treuhänderisch im Namen einer ihm nahestehenden Person P handelt, der die Ausschüttungen des Trusts zufliessen, letztlich P über eine Kontrollkette die Kontrolle über den Trust ausübt und damit dessen wirtschaftlich berechtigte Person ist.
Zweitens kann die Kontrolle über einen Trust von jeder Person ausgeübt werden, die über bestimmte Befugnisse verfügt, die in Absatz 2 aufgelistet sind. Diese Befugnisse können sich aus dem Gesetz oder aus der Errichtungsurkunde des Trusts ergeben. Dazu gehört z. B. das Recht, den Trust aufzulösen oder dessen Ausschüttungen zu genehmigen. Wer über die Verteilung der Vermögenswerte des Trusts entscheiden kann, ist die wirtschaftlich berechtigte Person.
Art. 21 Übermittlung der Meldung durch das Handelsregisteramt
Artikel 21 bestimmt, wann und auf welchem Weg die Handelsregisterämter die ihnen in Anwendung von Artikel 11 TJPG zugestellte Meldungen an das Transparenzregister zu übermitteln haben.
Absatz 1: Die Handelsregisterämter müssen eine elektronische Version der Meldung erstellen. Dabei müssen sie sicherstellen, dass die Meldung in vollständig lesbarer Qualität eingescannt wird und sämtliche Angaben klar und eindeutig erkennbar sind.
Absatz 2: Die Handelsregisterämter erfassen alle von der Rechtseinheit erhaltenen Informationen einer Meldung in ihren Applikationen und übermitteln sie zuhanden der registerführenden Behörde über eine elektronische Schnittstelle in strukturierter Form. Darüber hinaus leitet die Handelsregisterbehörde eine elektronische Version der Meldung weiter. Nicht weitergeleitet werden Unterlagen, die im Zusammenhang mit der angemeldeten Handelsregistereintragung stehen. Die Übermittlung der Meldung kann erst erfolgen, sobald der Handelsregistereintragung die Meldungsnummer der SHAB-Publikation zugeteilt worden ist.
Absatz 3: Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt die Schnittstellenspezifikation im Rahmen einer Departementsverordnung fest. Die Handelsregisterämter haben ihre Systeme entsprechend diesen Vorgaben anzupassen.
Absatz 4: Das Handelsregisteramt prüft die eingereichte Meldung für die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht inhaltlich. Stellt es bei der Erfassung der Meldung jedoch fest, dass die Meldung nicht lesbar, unvollständig, offensichtlich falsch, widersprüchlich oder auf andere Weise mangelhaft ist, kann es dies dem Transparenzregister im Rahmen der Datenübermittlung mitteilen. Diese Mitteilung ersetzt allerdings nicht die Prüfungen durch die registerführende Behörde (Art. 33 Abs. 1 TJPG) und die Kontrollstelle (Art. 35 TJPG).
Absatz 5: Dieser Absatz regelt, wann die Handelsregisterämter die Unterlagen der Meldung zu vernichten haben. Er bezieht sich dabei nicht nur auf die Meldung als solche, sondern auf alle Informationen, die die Handelsregisterämter in ihrem System im Zusammenhang mit der