Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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Meldung erfasst haben. Das Handelsregisteramt kann die Meldung und die im System erfassten Informationen nicht sofort nach der Übermittlung an das Transparenzregister vernichten. Es hat sie so lange aufzubewahren, bis die registerführende Behörde den Erhalt der Meldung bestätigt. Die sechsmonatige Frist für die Vernichtung der Unterlagen zur Meldung beginnt erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen. Bleibt eine Bestätigung aus, gewährt die Frist von einem Jahr eine angemessene Nachfrist, um die Möglichkeit einer verspäteten Bestätigung einzuräumen. Zudem erlaubt diese Frist den Handelsregisterämtern, den Vernichtungsprozess an ihre bestehenden Abläufe für die Archivierung oder Vernichtung der Handelsregisterunterlagen anzupassen. Die Unterlagen zu den Meldungen der wirtschaftlich berechtigten Personen sind von der Öffentlichkeit des Handelsregisters ausgenommen (Art. 10 Bst. g E-HRegV).

Art. 22 Aktualisierung des Transparenzregisters

Absatz 1: Meldet eine Gesellschaft den Transparenzregister zum Beispiel eine Änderung der Wohnsitzgemeinde einer eingetragenen wirtschaftlich berechtigten Person, so wird die registerführende Behörde diese Änderungen bei allen anderen Gesellschaften nachvollziehen, bei welchen die betroffene Person im Transparenzregister eingetragen ist. Sie wird die Rechtseinheiten, bei welchen sie von Amtes wegen Änderungen an den eingetragenen Informationen vorgenommen hat, über die Änderungen informieren. Dasselbe gilt, wenn eine Rechtseinheit Informationen zu einer anderen im Transparenzregister eingetragenen Rechtseinheit (zum Beispiel als Teil der Kontrollkette) meldet. Dadurch sollen die Daten des Transparenzregisters möglichst aktuell gehalten werden.

Absatz 2: Korrigiert werden können nur offensichtliche Fehler, d.h. Fehler, bei denen kein Zweifel besteht, dass es sich um eine Inkorrektheit handelt. Das Kriterium der Offensichtlichkeit ist auch anhand der Informationen im Handelsregister beziehungsweise der zentralen Datenbank Personen, die direkt mit der zentralen Ausgleichsstelle verbunden ist, zu prüfen. Stellt die registerführende Behörde bei der Überprüfung der UID-Nummer und des Handelsregistereintrages beispielsweise fest, dass die «Newco AG» versehentlich den Firmennamen «Newca AG» gemeldet hat, kann sie die gemeldete Firma von Amtes wegen korrigieren. Die registerführende Behörde prüft zudem, ob der Fehler auch in weiteren Eintragungen im Transparenzregister aufgetreten ist und korrigiert ihn von Amtes wegen. Die betroffenen Rechtseinheiten werden entsprechend informiert. Gibt es hingegen Zweifel, ob es sich bei der Information tatsächlich um einen Fehler handelt oder nicht, ist eine Korrektur ausgeschlossen. Die registerführende Behörde hat im Zweifelsfall die Rechtseinheit aufzufordern, eine korrigierte Meldung einzureichen.

Absatz 3: Vgl. Ausführungen zu Artikel 18 Absatz 4.

Absatz 4: Analog zu einer Neueintragung, erhält die Gesellschaft nach erfolgter Eintragung von der registerführenden Behörde eine Bestätigung, dass die Eintragung im Transparenzregister erfolgt ist (vgl. Art. 33 Abs. 2 TJPG) und wird darüber informiert, welche Anpassungen an der Eintragung vorgenommen wurden.

Art. 23 Inhalt

Buchstabe a: Das Transparenzregister enthält Informationen aus der Meldung in strukturierter Form; die Meldung selbst ist jedoch nicht Bestandteil des Registers. Das Transparenzregister enthält insbesondere auch die gelöschten Einträge. Bei jeder Meldung von Änderungen werden die neu gemeldeten Informationen im Transparenzregister als neue Version des Eintrages erfasst und die alten Informationen gelöscht. Diese gelöschten Informationen bleiben jedoch für die registerführenden Behörde, die Kontrollstelle sowie für gewisse Behörden während zehn Jahren zugänglich (vgl. Art. 26 Abs. 1 und 3 sowie Art. 46 Abs. 2 TJPG).