Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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Buchstabe b: Nach erfolgreichem Abgleich der Informationen der gemeldeten Personen mit den Informationen in der Datenbank der zentralen Ausgleichsstelle (vgl. Art. 36), trägt die registerführende Behörde die AHV-Nummer sowie die nichtsprechende Personennummer der zentralen Datenbank-Personen im Transparenzregister ein. Die AHV-Nummer dient einzig der registerführenden Behörde als Mittel zur Identifikationsprüfung. Sie ist deshalb auch nicht Teil des Auszugs (Art. 28 f.)
Buchstabe c: Die dem Transparenzregister übermittelten Unterschiedsmeldungen der Finanzintermediäre und Behörden (vgl. Art. 32 Abs. 1) werden im Transparenzregister gespeichert, inklusive der Information der übermittelnden Person sowie der standardisierten Begründung und den zusätzlichen Informationen gemäss Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 2 TJPG (vgl. Art. 32 Abs. 2). Die registerführende Behörde bewahrt die zusätzlichen Informationen, die in einer Meldung eines Unterschieds enthalten sind, auf. Sie ermöglicht aber nur der Kontrollstelle und den von ihr beauftragten Dritten den Online-Abruf dieser zusätzlichen Informationen (vgl. Art. 34 Abs. 4 TJPG).
Buchstabe d: Neben den Informationen, die in den Buchstaben a und b erwähnt werden, übermittelt das zuständige Handelsregisteramt dem Transparenzregister zusätzliche Informationen. Dabei handelt es sich um Informationen, die der Öffentlichkeit des Handelsregisters unterstehen. Anhand dieser Informationen kann die registerführende Behörde oder die Kontrollstelle die Aktualität der Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen im Transparenzregister prüfen.
Buchstabe e Ziffer 3: Führt die Kontrollstelle ein Kontrollverfahren durch, wird der Abschluss des Kontrollverfahrens erst dann im Status angezeigt, wenn die Verfügung rechtskräftig geworden ist.
Art. 24 Zugang der Behörden
Artikel 24 legt die Modalitäten für den Zugang zum Transparenzregister der Behörden fest.
Absatz 1: Damit die Behörde über die elektronische Plattform Abfragen von Informationen im Transparenzregister machen und Unterschiedsmeldungen an das Transparenzregister übermitteln kann, muss die registerführende Behörde der antragsstellenden Behörde Zugang gewähren. Zu diesem Zweck prüft die registerführende Behörde, ob die antragsstellende Behörde gemäss Artikel 34 TJPG zugangsberechtigt ist. Die elektronische Plattform leitet ihr in einem automatisierten Prozess Anfragen zur Registrierung weiter.
Absatz 2: Die Behörden können den Zugang zum Transparenzregister über die elektronische Plattform oder über die elektronische Schnittstelle wählen. Während die elektronische Plattform von EasyGov bereitgestellt wird (vgl. Art. 13), stellt die registerführende Behörde die elektronische Schnittstelle zur Verfügung. Die Verwendung der Schnittstelle erfordert dabei eine Anknüpfung an eine Applikation der antragsstellenden Behörde.
Absatz 3: Um Zugang zum Transparenzregister über die elektronische Plattform zu erhalten, muss sich eine mitarbeitende Person der Behörde als Administrator registrieren lassen. Beim Registrierungsprozess gilt ein erhöhter Sicherheitsstandart. Mitarbeitenden von Bundesbehörden, die über ein FED-Login verfügen, können sich direkt mit diesem für den Registrierungsprozess einloggen. Sie benötigen kein AGOV-Konto. Mitarbeitende Personen von Behörden, die über kein FED-Login verfügen, brauchen für die Registrierung hingegen ein AGOV-Konto (AGOVaq300), damit sie sich bei der elektronischen Plattform einloggen können. Zur Verwendung des AGOV-Kontos muss sich die mitarbeitende Person mittels Videoidentifikation identifizieren und ihre Daten verifizieren lassen. Stellvertretungen sind nicht möglich.