Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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Absätze 4 und 5: Nach Abschluss der Registrierung ist der Administrator für die Berechtigung weiterer Mitarbeitender der Behörde verantwortlich. Auch für die berechtigten Personen gilt dabei der erhöhte Sicherheitsstandard. Im Rahmen ihres Registrierungsprozesses hat ebenfalls entweder ein Login mit dem Dienst FED-Login des Bundes oder mit einem AGOVaq300- Konto zu erfolgen. Für die spätere Nutzung der Plattform ist dies jedoch nicht mehr nötig.

Absatz 6: Die Nutzung der elektronischen Schnittstelle erfolgt über die vom Eidgenössischen Finanzdepartement EFD zur Verfügung gestellte zentrale Plattform für die Verwaltung und Integration von Services (ePortal). Die Anforderungen an die Registrierung auf dem ePortal sind gegenüber der Registrierung auf der elektronischen Plattform höher anzusetzen. Grund dafür ist, dass die elektronische Schnittstelle in die Systeme der betroffenen Behörde eingebaut wird. Es besteht somit eine direkte Verbindung zwischen dem Transparenzregister und dem System der Behörde. Anders als beim Zugang über die elektronische Plattform EasyGov müssen sich nicht eine, sondern zwei Mitarbeitende als Administratoren registrieren. Um sich zu registrieren, benötigt sie ebenfalls entweder eine vom Bund ausgestellte Smartcard oder ein AGOV-Konto (AGOVAq300). Die Administratoren sind dabei die direkten Ansprechpersonen für die registerführende Behörde.

Absatz 7: Das EJPD legt mittels Departementsverordnung die Schnittstellenspezifikationen fest.

Art. 25 Zugang der Finanzintermediäre sowie der Beraterinnen und Berater

Artikel 25 präzisiert die Zugangsmodalitäten für die Finanzintermediäre und die Beraterinnen und Berater.

Es wird grundsätzlich auf die Ausführungen zu Artikel 24 verwiesen. Im Gegensatz zum Zugang der Behörden wird für die Benutzung der Schnittstelle vorausgesetzt, dass mindestens ein Administrator des Finanzintermediärs oder der Beraterin oder des Beraters mit Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen ist.

Art. 26 Protokollierung

Absatz 1: Um die zweckkonforme Verwendung von Informationen des Transparenzregisters sicherzustellen, müssen die Zugriffe nachträglich überprüfbar sein. Zu diesem Zweck dient die automatisierte Zugriffs-Protokollierung. Dadurch kann eine Überprüfung der Zugriffsaktivitäten durchgeführt und fehlbare Nutzer identifizieren werden, die das Transparenzregister nicht, oder nicht ausschliesslich, für den vorgesehenen Zweck benutzen.

Die Protokollierung wird entsprechend den Vorgaben der Datenschutzbestimmungen des Bundes durchgeführt (vgl. Art. 4 der Datenschutzverordnung vom 31 August 202225). Die Protokolle sind nur der registerführenden Behörde zugänglich. Sie sind nicht Teil des Inhaltes des Transparenzregisters und somit auch nicht für Finanzintermediäre, Beraterinnen, Berater oder die Behörden nach Artikel 26 TJPG einsehbar.

Protokolliert wird jede Art von Zugriffen, wobei der Begriff weit ausgelegt werden muss. Einerseits betrifft dies Abrufe, andererseits zum Beispiel auch Fälle, in denen ein Finanzintermediär oder eine Behörde eine Unterschiedsmeldung an das Transparenzregister schickt. Protokolliert werden zudem auch die Rückmeldungen des Transparenzregisters. Darunter fallen zum Beispiel Informationen, die tatsächlich eingesehen wurden. Auch vom Protokoll erfasst sind beispielsweise unvollständige Unterschiedsmeldungen, die vom System

25 SR 235.11