Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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Art. 27 Zweckkonformität von Abrufen
Absatz 1: Die registerführende Behörde führt Auswertungen durch, wie und wie oft die Kontrollstelle, Behörden, Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater sowie deren einzelnen Nutzer auf das Transparenzregister zugreifen. Der Zweck der Auswertungen liegt darin, unübliche und potenziell missbräuchliche Abrufmuster zu identifizieren. Die registerführende Behörde informiert die Kontrollstelle, die betroffene Behörde, den betroffenen Finanzintermediär, die betroffene Beraterin oder den betroffenen Berater über die Resultate der Auswertung und teilt ihnen ungewöhnliche Abrufmuster mit.
Absatz 2: Ein Verdacht auf Missbrauch besteht zum Beispiel bei ungewöhnlichen Abrufmustern, wie einem sehr hohen Anstieg von Abfragen eines Nutzers. Da die registerführende Behörde keinen Zugriff auf interne Dokumente der Kontrollstelle, der betroffenen Behörden, des betroffenen Finanzintermediärs, der betroffenen Beraterin oder des betroffenen Beraters hat, obliegt es den betroffenen Stellen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um festzustellen, durchzuführen, ob im konkreten Fall ein Missbrauch vorliegt.
Absatz 3: Da die registerführende Behörde dafür zuständig ist, die Zugänge zum Register für die Kontrollstelle, Behörden, Finanzintermediäre und Beraterinnen und Berater zu erteilen, liegt es in ihrer Kompetenz, die Zugänge bei Vorliegen eines Missbrauchsfalles zu sperren. Dabei kann sie den Zugang der einzelnen Nutzer des Transparenzregisters sperren. Der Entzug des Zugangs wird sowohl der Kontrollstelle, der betroffenen Behörde sowie dem betroffenen Finanzintermediär beziehungsweise Berater mitgeteilt, damit diese gegebenenfalls notwendige Massnahmen ergreifen können.
Art. 28-31
Um eine Eintragung im Transparenzregister gegenüber Dritten zu belegen oder um selbst Einsicht in die Informationen zu nehmen, die über sie im Transparenzregister eingetragen sind stehen einer Rechtseinheit die folgenden Mittel zur Verfügung:
- Sie kann einen (kostenpflichtigen) vollständigen Auszug (Art. 28) bestellen, in dem sowohl die aktuell eingetragenen Informationen als auch jene, die zu einem früheren Zeitpunkt eingetragen waren, enthalten sind.
- Sie kann einen (kostenpflichtigen) Teilauszug (Art. 29) bestellen, der ausschliesslich aktuell eingetragenen Informationen enthält (ohne gelöschte Daten).
- Sie kann eine (kostenlose) Bestätigung (Art. 30) bestellen, welche die Eintragung der wirtschaftlich berechtigten Personen dokumentiert. Eine Bestätigung reicht beispielsweise in den Fällen aus, in denen eine juristische Person ausländischen Rechts ein Grundstück in der Schweiz erwerben möchte (Art. 40 TJPG). Die Gesellschaft erhält auch ohne Bestellung nach jeder erfolgten Eintragung im Transparenzregister eine Bestätigung der registerführenden Behörde (Art. 33 Abs. 2 TJPG).
Die Rechtseinheit hat auch die Möglichkeit (kostenlos) ihre im Transparenzregister eingetragenen Informationen über die elektronische Plattform einzusehen.
Es ist anzumerken, dass weder vollständige Auszüge noch Teilauszüge aus dem Transparenzregister die von der VSB 20 für die Anwendung der Sorgfaltspflichten vorgesehenen Formulare ersetzen. Die Auszüge sind nicht signiert und geben weder Auskunft darüber, wer die Meldung gemacht hat, noch darüber, wer die als wirtschaftlich berechtigt