Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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eingetragene Person angegeben hat. Sie haben auch nicht denselben Inhalt wie die erwähnten Formulare, insbesondere was die Sitzgesellschaften angeht (Spezialdefinition der wirtschaftlich berechtigten Person einer Sitzgesellschaft nach dem GwG).
Die Eintragung im Transparenzregister begründet keine rechtswirksamen Tatsachen und kann unter Umständen bereits im Moment der Eintragung veraltet sein, wenn zum Beispiel seit dem Zeitpunkt der Meldung bereits wieder Anteile übertragen worden sind.
Art. 32 Inhalt
Artikel 30 TJPG regelt, welche Pflichten Finanzintermediäre haben, wenn sie Unterschiede zwischen den ihnen vorliegenden Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person einer Rechtseinheit und den Informationen im Transparenzregister feststellen und diese Abweichung zu Zweifeln an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen führt (Verfahren zur Unterschiedsmeldung). Sie haben den Unterschied innerhalb von 30 Tagen nach dessen Feststellung zu melden (Art. 30 Abs. 2 TJPG). Ebenso wie die Finanzintermediäre müssen die Behörden eine Meldung vornehmen (Art. 31 Abs. 1 TJPG). Artikel 32 Absatz 1 konkretisiert den Mindestinhalt einer Unterschiedsmeldung an das Register. Er gilt sowohl für Finanzintermediäre als auch für Behörden und legt fest, dass eine Unterschiedsmeldung bestimmte Informationen enthalten muss (Datum, Urheber/-in, Informationen zur betroffenen Rechtseinheit, Registerinformationen, bezüglich derer ein Unterschied gemeldet wird, Begründung).
Absatz 2 sieht vor, dass Finanzintermediäre oder Behörden zusätzliche Informationen einschliesslich Beilagen und Belege zur Begründung gemäss Absatz 1 Buchstabe e übermitteln können, um die Meldung zu erläutern. Dadurch muss sich die Kontrollstelle nicht jedes Mal an den Finanzintermediär bzw. die Behörde wenden, um die Unterschiedsmeldung nachvollziehen zu können, was sowohl die Kontrollstelle als auch den Finanzintermediär bzw. die Behörde entlastet. Dies ermöglicht der Kontrollstelle auch eine bessere Priorisierung der jeweiligen Meldung nach dem risikobasierten Ansatz. Diese Informationen ermöglichen somit effizientere Kontrollen durch die Kontrollstelle.
Die Begründungen für eine Meldung sind standardisiert und müssen gemäss Absatz 3 angegeben werden. Die Liste der anzugebenden Begründungen ist abschliessend.
Absatz 4 sieht vor, dass, wenn die Meldung durch eine Behörde erfolgt, diese dem Transparenzregister im Rahmen einer zusätzlichen Information mitteilt, ob sie in Bezug auf die Unterschiedsmeldung Abklärungen getroffen hat und welche Feststellungen sie gemacht hat.
Art. 33 Ausnahme von der Pflicht zur Meldung von Unterschieden
Wie in den Artikeln 30 und 31 TJPG vorgesehen, beschränkt sich die Pflicht zur Meldung von Unterschieden auf die Fälle, die für die Kontrollstelle und die verschiedenen Nutzerinnen und Nutzer des Registers wirklich relevant sind.
Ein Finanzintermediär muss demnach keine Unterschiede melden, die sich durch die unterschiedlichen anwendbaren Vorschriften erklären lassen (Bst. a). So kennt z. B. die Geldwäschereigesetzgebung eine eigene Definition für die wirtschaftlich berechtigte Person einer Sitzgesellschaft, die an den Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person an den Vermögenswerten der betreffenden Gesellschaft anknüpft, während dies bei einer operativ tätigen Gesellschaft die kontrollierende Person ist. Der Schwellenwert von 25 % findet somit nur bei operativ tätigen Gesellschaften, aber nicht bei Sitzgesellschaften Anwendung. Artikel 4 TJPG übernimmt die Unterscheidung zwischen operativ tätigen Gesellschaften und Sitzgesellschaften nicht und sieht für die Definition der wirtschaftlich berechtigten Person die gleiche Definition, einschliesslich des Schwellenwertes von 25 %, für alle unter das Gesetz