Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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Die Rechtseinheit ist für ihre Eintragung ins Transparenzregister selbst verantwortlich, d. h. es obliegt ihr, die notwendigen Angaben zu ihren wirtschaftlich berechtigten Personen zu melden und sie aktuell zu halten. Die dem Transparenzregister gemeldeten Angaben müssen demnach mit denjenigen übereinstimmen, die sie selbst beschafft hat und zu deren Dokumentation sie gesetzlich verpflichtet ist. Wenn der Eintrag aufgrund eines Versehens oder einer Fahrlässigkeit seitens der (ehemaligen) Verantwortlichen der Rechtseinheit nicht aktuell gehalten wurde (z. B. weil nicht gemeldet wurde, dass durch den Erwerb von Beteiligungen eine neue wirtschaftlich berechtigte Person hinzugekommen ist, oder weil die Daten zu einer wirtschaftlich berechtigten Person, zum Beispiel ihre Wohngemeinde, nach einem Umzug nicht geändert wurden), so muss die Rechtseinheit die Änderungen melden und den Eintrag korrigieren. Dazu geht sie dem Verfahren entsprechend vor, das im Falle einer Änderung eines Eintrags im Register gemäss Artikel 10 TJPG üblicherweise vorgesehen ist. Sie kann also entweder über die elektronische Plattform eine Änderung vornehmen oder bei einer Änderung im Handelsregister die Änderung dem zuständigen Handelsregisteramt melden.

Art. 35 Technische Anforderungen an die Datenübermittlung

Ziel der technischen Anforderungen, welche das EJPD festlegt, ist es, eine einheitliche Informationsübermittlung aller durch Schnittstellen zum Transparenzregister verbundenen Stellen zu gewährleisten und die Qualität der Informationsverarbeitung sicherzustellen.

Art. 36 Eintragungsverfahren und Prüfung durch die registerführende Behörde

Absatz 1: Bei Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz wird die registerführende Behörde die gemeldeten Daten anhand des UID-Registers, des Handelsregisters und der zentralen Datenbank der Rechtseinheiten prüfen. Demgegenüber werden die Angaben der ausländischen Rechtseinheit ausschliesslich mit den Daten im UID-Register abgeglichen.

Absatz 2: Die registerführende Behörde nutzt – gleich wie die Handelsregisterämter – die zentrale Datenbank Personen für die Überprüfung der Identität der gemeldeten Personen. Die zentrale Datenbank Personen ist durch eine Schnittstelle mit der Datenbank UPI der Zentralen Ausgleichstelle verknüpft. Dadurch können die Angaben zur gemeldeten Person, deren Personenangaben in der zentralen Datenbank Personen erfasst sind, in einem automatisierten Prozess mit dem Eintrag in der Datenbank UPI der Zentralen Ausgleichstelle abgeglichen werden. Sind noch keine Informationen in der zentralen Datenbank Personen zur gemeldeten Person vorhanden, weil diese noch nicht im Rahmen einer Handelsregistereintragung in der zentralen Datenbank Personen erfasst worden ist, erfasst die registerführende Behörde die fehlenden Angaben zu dieser Person. Sobald die Informationen zur gemeldeten Person in der zentralen Datenbank Personen vollständig erfasst sind, findet ein Abgleich dieser Daten mit denjenigen in der Datenbank UPI der Zentralen Ausgleichstelle statt. Nach dem Abgleich liefert die Datenbank UPI der Zentralen Ausgleich-stelle der zentralen Datenbank Personen die AHV-Nummer der gemeldeten Person. Diese wird sodann auch im Transparenzregister gespeichert.

Unabhängig von diesem Prozess vergibt die zentrale Datenbank Personen zudem jeder eingetragenen Person eine nichtsprechende Personennummer (Art. 928c Abs. 3 OR). Diese nichtsprechende Personennummer wird ebenfalls im Transparenzregister hinterlegt.

Absatz 3: Die Kopie des Passes, der Identitätskarte oder des schweizerischen Ausländerausweises soll vernichtet werden, sobald die registerführende Behörde ihn nicht mehr zur Verifizierung der gemeldeten Angaben benötigt. Die Verordnung legt den Zeitpunkt der Vernichtung fest.