Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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Art. 37 Verzicht auf eine Aufforderung

Gibt eine Rechtseinheit in der Meldung an, dass es ihr nicht gelungen sei, die wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren oder ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person zu überprüfen, erübrigt sich eine Aufforderung. Es ist nicht zu erwarten, dass die Rechtseinheit bei der Aufforderung mehr Informationen liefern kann, als sie bei der Meldung erwähnt hat. Aus diesem Grund ist es nur folgerichtig, dass die registerführende Behörde in solchen Fällen auf den Versand der Aufforderung, die Meldung zu berichtigen oder zu ergänzen, verzichtet. Stattdessen trägt sie direkt den Vermerk ein.

Art. 38 Vermerk

Absatz 1: Anhand der Nummerierung der Vermerke kann die historische Nachvollziehbarkeit gewährleistet werden. Es wird auf einen Blick sichtbar, welche Vermerke zuerst eingetragen worden sind.

Absatz 2:

Buchstaben a–e: Der Vermerk soll die Angaben zur Identifikation des Urhebers des Vermerks (wie Name der meldenden Finanzintermediäre oder Behörden) beinhalten.

Buchstabe f: Der Status des Vermerks beinhaltet die internen Informationen, welche die registerführende Behörde zur Bearbeitung des Vermerks im Transparenzregister erfasst (zum Beispiel «Aufforderung verschickt» oder «Eintrag in Vorprüfung bei der Kontrollstelle»).

Buchstaben g und h: Im Vermerk werden nur die bei der standardisierten Begründung der Finanzintermediäre oder Behörden angegebenen Informationen erwähnt. Hat ein Finanzintermediär oder eine Behörde mit der Unterschiedsmeldung zusätzliche Informationen mitgeliefert, so enthält der Vermerk einen Hinweis darauf. Der Inhalt dieser zusätzlichen Informationen wird allerdings nicht im Vermerk abgebildet.

Erhält die registerführende Behörde mehrere Unterschiedsmeldungen von Finanzintermediären oder Behörden zur gleichen Tatsache, trägt die registerführende Behörde für jede Unterschiedsmeldung einen eigenständigen Vermerk ein. Die Historie des Eingangs der Unterschiedsmeldungen kann sodann anhand der Datumangabe nachvollzogen werden.

Absatz 3: Trägt die registerführende Behörde einen Vermerk ein, ohne dass dieser auf einer Unterschiedsmeldung eines Finanzintermediärs oder einer Behörde beruht (z. B. im Falle einer unvollständigen Meldung), so trägt sie die Gründe für den Vermerk ein (z. B. fehlende Informationen zum Beherrschungsverhältnis oder zu den eingetragenen Personen). Stellt die Kontrollstelle im Rahmen der Vorprüfung eines Eintrages fest, dass eine Information nicht richtig ist und dazu noch kein Vermerk besteht, dann informiert sie die registerführende Behörde über diesen Umstand, damit diese die Rechtseinheit zur Berichtigung der Information auffordert und einen Vermerk einträgt.

Art. 39 Antrag auf Löschung eines Vermerks

Absatz 1: Gemäss Artikel 36 Absatz 4 TJPG kann die meldepflichtige Rechtseinheit oder die eingetragene wirtschaftlich berechtigte Person jederzeit die Löschung des Vermerks bei der Kontrollstelle beantragen. Das Antragsrecht für die Löschung eines Vermerks gilt jedoch nicht für die Auskunftsperson, da sie nicht als wirtschaftlich berechtigte Person im Transparenzregister eingetragen wird (Art. 9 Abs. 3 TJPG).