Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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Absatz 2: Sofern die antragsstellende Gesellschaft oder Person keine ausreichenden Beweise für die Löschung des Vermerks einreicht, so wie dies in Artikel 36 Absatz 4 TJPG verlangt wird, stellt die Kontrollstelle keine weiteren Nachforschungen mehr an. Die Voraussetzungen für eine Löschung werden im Gesetz hinreichend klar beschrieben, nämlich dass die Beweise ausreichend sein müssen. Somit hat die antragsstellende Gesellschaft oder Person eine klare Vorgabe für ihre Mitwirkungspflicht gemäss Artikel 12 VwVG. Kommt sie ihrer Mitwirkungspflicht bei der Antragsstellung nicht nach, wird ihr Antrag ohne weiteren Schriftenwechsel abgewiesen.

Absatz 3: Allfällige Unterschiede, die von untergeordneter Bedeutung sind, werden gemäss Artikel 33 von der Pflicht zur Meldung ausgenommen. Werden trotz dieser Ausnahmeregelung Unterschiede zu den in Artikel 33 aufgeführten Tatbeständen mit einer entsprechende Standardbegründung gemäss Artikel 32 gemeldet, so führen diese Unterschiede automatisch zur Eintragung eines Vermerks. Die Kontrollstelle kann solche Vermerke, ob auf Antrag oder von Amtes wegen, im Regelfall ohne weitere Nachforschung löschen. Bestehen allerdings Anhaltspunkte, dass der Vermerk Informationen zur wirtschaftlich berechtigen Person betrifft, dann kann die Kontrollstelle diesen stehen lassen und – sofern die risikobasierte Analyse diese Rechtseinheit als prüfenswert ausweist – den Vermerk überprüfen.

Absatz 4: Der Antrag auf Löschung eines Vermerks kann unabhängig davon, über welchen Kanal die Meldung an das Transparenzregister eingereicht wurde, also ob über die elektronische Plattform oder über das Handelsregisteramt, wahlweise über die elektronische Plattform oder in Papierform über den Postweg der Kontrollstelle gestellt werden.

Art. 40 Risikokategorien

Gemäss Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b TJPG gehört es zu den Aufgaben der Kontrollstelle, Kriterien für die Kategorisierung der Rechtseinheiten nach Risiken, dass diese missbraucht werden, festzulegen. Diese Kriterien werden für die Risikoanalyse verwendet, welche die Kontrollstelle auf der Grundlage der von der registerführenden Behörde übermittelten Daten durchführt, und ermöglicht eine gezielte, effiziente und wirksame Kontrolltätigkeit der risikobehafteten Rechtseinheiten (vgl. Botschaft vom 22. Mai 202426). Die Risikokategorisierung durch das Register ist zu unterscheiden von der Risikokategorisierung, die ein Finanzintermediär hinsichtlich seiner Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorgaben der Geldwäschereigesetzgebung vorzunehmen hat.

Absatz 1: Die eingetragenen Rechtseinheiten werden von der registerführenden Behörde einer der vier Risikokategorien, die von «niedriges Risiko» bis «sehr hohes Risiko» reichen, zugeordnet.

Absatz 2: Die Kontrollstelle legt die Kriterien fest, die auf ein mögliches Missbrauchsrisiko hindeuten. Anhand einer Risikoanalyse (vgl. Art. 39 Abs. 2 Bst. c und d TJPG), in der insbesondere die Kriterien nach Absatz 2 berücksichtigt werden, werden die Rechtseinheiten innerhalb der jeweiligen Risikokategorie mit einem Punktesystem bewertet. Die Risikoanalyse hilft der Kontrollstelle, ihre Kontrolltätigkeit risikobasiert zu priorisieren. Auf diese Weise ist es der Kontrollstelle möglich, ihre Kontrolltätigkeit in erster Linie auf diejenigen Rechtseinheiten zu fokussieren, die mehrere Risikokriterien aufweisen.

In Absatz 2 werden die Kriterien für die Kategorisierung in einer nicht abschliessenden Aufzählung aufgeführt. Die Aufzählung ist deshalb nicht abschliessend, weil erst die Erfahrungen aus der Kontrolltätigkeit der Kontrollstelle zeigen werden, ob es noch weitere Kriterien geben könnte, die zu berücksichtigen sind. Die Gewichtung dieser Kriterien legt die Kontrollstelle in einer internen Weisung fest, die im Zuge der Auswertung ihrer Tätigkeit bei Bedarf angepasst werden soll. Die Gewichtung dieser Kriterien ist vertraulich, denn eine

26 BBl 2024 1607, S. 144.