Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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Offenlegung würde es dubiosen Rechtseinheiten erlauben, ihre Geschäftstätigkeit entsprechend anzupassen.

Absatz 3: Das Vorliegen eines Vermerks führt dazu, dass die Gesellschaft mindestens in die Kategorie «mittleres Risiko» eingeteilt wird. Je nach Ergebnis der risikobasierten Kontrolle ändert die Kontrollstelle die Zuordnung in die Risikokategorie gemäss Absatz 1, d.h. dass die risikobasierte Analyse zum Beispiel dazu führen kann, dass eine Gesellschaft mit «mittlerem Risiko» nach der Analyse in der Kategorie «hohes Risiko» eingestuft wird.

Art. 41 Vorprüfung und Kontrollverfahren durch die Kontrollstelle

Gemäss Artikel 35 TJPG führt die Kontrollstelle Kontrollen zur Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen im Transparenzregister durch. Der Begriff «Kontrollen» umfasst sowohl die Vorprüfung als auch das Kontrollverfahren.

Absatz 1: Unter Berücksichtigung der hohen Anzahl an einzutragenden Einheiten und an Änderungen, die an Einträgen vorgenommen werden, führt die Kontrollstelle ihre Kontrollen nach einem risikobasierten Ansatz durch. Aus diesem Grunde wurden die Risikokategorien (Art. 40 Abs. 1) vorgesehen sowie die Möglichkeit, anhand von konkreten Kriterien eine risikobasierte Analyse durchzuführen (Art. 40 Abs. 2). Die Kontrollstelle wird daher die Vorprüfung auf diejenigen Rechtseinheiten priorisieren, die mindestens in der Kategorie «mittleres Risiko» erfasst sind.

Absatz 2: Im Rahmen einer summarischen Prüfung, der sogenannten Vorprüfung, entscheidet die Kontrollstelle, ob ein Vermerk gelöscht wird, bestehen bleibt oder ein Kontrollverfahren einzuleiten ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 TJPG). Der Status der Kontrollen, d.h. ob eine Vorprüfung oder ein Kontrollverfahren eingeleitet wurde, und dessen Ergebnis teilt die Kontrollstelle der registerführenden Behörde mit.

Absatz 3: Der Zugriff auf die in Artikel 36 Absatz 2 TJPG genannten Informationssysteme wird nur Mitarbeitenden der Kontrollstelle möglich sein.

Art. 42 Informationssystem der Kontrollstelle

Absatz 1: Die Kontrollstelle verfügt über ein Informationssystem, um die risikobasierte Analyse durchzuführen. Das System enthält neben den Informationen aus dem Transparenzregister auch allfällige weitere Informationen, wie zum Beispiel Informationen aus den Registern gemäss Artikel 36 Absatz 2 TJPG sowie zusätzlichen Informationen der Behörden und Finanzintermediäre zur Begründung der Unterschiedsmeldung (vgl. Art. 30 Abs. 3 und 31 Abs. 2 TJPG).

Absatz 2: Aus Sicht des Datenschutzes ist es notwendig sicherzustellen, dass Daten unwiederbringlich vernichtet werden.

Art. 43 Übernahme von Informationen aus dem Pilotversuch

Bevor das TJPG und die dazugehörige Verordnung in Kraft gesetzt werden und somit die Meldepflichten für die Rechtseinheiten ausgelöst werden, braucht es einen ausführlichen Testbetrieb der neu aufgebauten IT-Infrastruktur und der Schnittstellen. Um möglichst praxisnah zu testen, sollen möglichst viele vom Transparenzregister betroffene Akteure (Rechtseinheiten, registerführende Behörde, Handelsregisterämter, Kontrollstelle und zugangsberechtigte Behörden) am Testbetrieb beteiligt werden. Dieser Testbetrieb soll im Rahmen eines Pilotversuchs umgesetzt werden, um den Umgang mit echten und effektiven Daten von Rechtseinheiten zu ermöglich. Der Pilotversuch soll bis zum Inkraftsetzungszeitpunkt dauern. Danach soll das Transparenzregister und die Kontrollstelle