Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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in den ordentlichen Betrieb überführt werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Meldepflichten der Rechtseinheiten gemäss Übergangsbestimmungen im Gesetz (Art. 51 und 53 TJPG).

Der Bundesrat sieht in seiner Verordnung vor, dass die registerführende Behörde während des Pilotversuchs erfasste Informationen als Transparenzregistereintrag übernehmen kann, vorausgesetzt, die betroffene Rechtseinheit hat ausdrücklich zugestimmt. Damit soll verhindert werden, dass diejenigen Rechtseinheiten, die beim Pilotversuch mitgewirkt haben, nach dem Inkrafttreten nochmals dieselben Informationen melden müssen.

Werden die Informationen durch die registerführende Behörde übernommen, gilt die Meldepflicht der betroffenen Rechteinheit als erfüllt. Es ist somit nicht erforderlich, dass die Rechtseinheit die gleichen Informationen nochmals separat meldet. Die Pflicht zur Meldung von Änderungen nach Artikel 10 TJPG bleibt auch auf Informationen anwendbar, die im Rahmen des Pilotversuchs gemeldet und anschliessend mit dem Einverständnis der Rechtseinheit ins Transparenzregister übernommen wurden.

Als Rechtsgrundlage für den Pilotversuch dient Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 17. März 202327 über den Einsatz elektronischen Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben. Der Pilotversuch ist unmittelbar mit der Umsetzung des TJPG verbunden und demonstriert somit einen direkten Bezug zu einem Rechtsetzungsprojekt. Der Pilotversuch dient dazu, die IT-Infrastruktur soweit zu testen, als dass mit den gewonnenen Erkenntnissen falls nötig vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des TJPG die Infrastruktur noch angepasst werden könnte. Der Pilotversuch ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die IT-Infrastruktur es den dem Gesetz unterstellten Behörden, Personen und Rechtseinheiten auch tatsächlich ermöglicht, ihre Pflichten zu erfüllen. Er dient dazu, die Durchgängigkeit der innovativen digitalen Prozesse zu testen, insbesondere die Anbindung der IT-Systeme der Behörden über ein API Self Service Portal innerhalb des ePortals. Mit dem Pilotversuch soll sichergestellt werden, dass die vom Gesetz vorgesehenen digitalen Prozesse vom Zugang für die meldenden Unternehmen über die Bewirtschaftung der Meldedaten durch die registerführende Behörde zur Qualitätssicherung der Informationen durch die Behörden bis zur Risikoprüfung und -analyse von Unternehmensstrukturen durch die Kontrollstelle funktionieren. Den Anforderungen in den Bereichen Datenschutz, Informationsschutz und IKT-Sicherheit sind durch technische und organisatorische Massnahmen Rechnung zu tragen. Da der Zugang der Behörden gleichermassen ausgestaltet ist wie derjenige für die Finanzintermediäre und die Beraterinnen und Berater, reicht die Teilnahme der Behörden beim Pilotversuch, um die Schnittstellen umfassend zu testen.

Die IT-Infrastruktur soll komplexe Zusammenarbeiten zwischen Behörden und privaten Akteuren in benutzerfreundlicher Weise umsetzen. Durch die Verknüpfung mit den unterschiedlichen Registern und sonstigen Datenquellen soll sie insbesondere den Strafverfolgungsbehörden eine effizientere und effektivere Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen. Sie ist innovativ aufgebaut, indem sie zum Beispiel den Handelsregisterämtern mittels Scanning eines durch die Webapplikation generierten QR-Codes ein rasches Einlesen der Daten in ihre Systeme ermöglicht. Ausserdem werden den involvierten Akteuren unterschiedliche Zugangskanäle zur Verfügung gestellt, um ihre Pflichten nach dem TJPG zu erfüllen – wobei sie den für sie am besten geeigneten wählen können (Unternehmen können entweder über das Handelsregisteramt oder die elektronische Plattform melden, Finanzintermediäre und Behörden können für den Zugang zum Register entweder die elektronische Plattform oder die von der registerführenden Behörde zur Verfügung gestellte Schnittstelle wählen). Der Kreis der Teilnehmenden am Pilotversuch ist auf diejenigen Personen, Behörden und Rechtseinheiten eingeschränkt, die vom Anwendungsbereich des TJPG umfasst sind. Es können nur diejenigen Rechtseinheiten teilnehmen, die gemäss den

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