Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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Erläuternder Bericht zur ...

Art. 2 Sachüberschrift und Bst. d–dquater

Die Änderung der Sachüberschrift betrifft nur den französischen Text. Um die französische Fassung mit der deutschen («Herkunft der Daten») und italienischen («Provenienza dei dati») in Einklang zu bringen, wird der Begriff «traitées» aus der Sachüberschrift gestrichen.

Der überarbeitete Wortlaut von Artikel 11a Absatz 1 GwG bezieht sich nun allgemein auf die meldende Person. Dieser Wortlaut bezieht sich sowohl auf einen Finanzintermediär als auch auf eine Händlerin oder einen Händler und auf eine Beraterin oder einen Berater, die oder der eine Meldung erstattet hat. Daraus folgt, dass Beraterinnen, Berater, Händlerinnen und Händler ebenso wie Finanzintermediäre verpflichtet sind, der MROS auf deren Anfrage hin die ihnen zur Verfügung stehenden zusätzlichen Informationen zu liefern, die für die Analyse der von ihnen gemachten Meldung erforderlich sind. Folglich wird in Buchstabe d in Bezug auf die Händlerinnen und Händler ein Verweis auf Artikel 11a Absatz 1 GwG hinzugefügt.

Ausserdem wird in den Buchstaben dbisund dterein Verweis auf Meldungen und Informationen von Beraterinnen und Beratern ergänzt. Buchstabe dbisbezieht sich auf Meldungen (Art. 9 Abs. 1terGwG) und Informationen, die auf der Grundlage von Artikel 11a GwG übermittelt werden, während Buchstabe dtersich auf die Meldung über den Abbruch der Geschäftsbeziehung bezieht (Art. 9b GwG). Es ist zu beachten, dass sich der Verweis auf Artikel 11a GwG im Gegensatz zu den Händlerinnen und Händlern nicht nur auf Absatz 1 beschränkt. Denn Absätze 2 und 2bisvon Artikel 11a GwG wurden ebenfalls auf Beraterinnen und Berater ausgeweitet. Letztere sind daher ebenfalls verpflichtet, der MROS auf Anfrage die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen zu liefern, wenn sich aus der Analyse der MROS ergibt, dass die betreffenden Beraterinnen und Berater an einer Geschäftsbeziehung, einer Transaktion, einem Geschäft oder einer Dienstleistung beteiligt sind oder waren, die im Zusammenhang mit einer Meldung eines Finanzintermediärs, einer Händlerin oder eines Händlers oder einer anderen Beraterin oder Berater oder mit Informationen einer ausländischen Meldestelle steht. Es ist jedoch anzumerken, dass Absätze 2 und 2bisvon Artikel 11a GwG präzisieren, dass Personen, die als Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen oder Notare tätig sind, nur unter den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 GwG verpflichtet sind, Informationen an die MROS herauszugeben.

Buchstabe dquaterbetrifft die Meldungen von kantonalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 22b GwG.

Art. 3 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a und b, 1bisEinleitungsteil und 2–2quater

Inhalt der Meldungen

Artikel 3 legt im Detail fest, was die verschiedenen Arten von Meldungen an die MROS nach dem GwG enthalten müssen. Es geht in diesem Artikel folglich um den Inhalt von Meldungen und nicht um deren Analyse, wie es die aktuelle Sachüberschrift andeutet. Die Sachüberschrift wird dementsprechend angepasst.

Des Weiteren wird der Inhalt der Bestimmung etwas abgeändert, um deren Logik und Lesbarkeit zu verbessern. So werden z. B. die Adressaten der einzelnen Absätze nun ausdrücklich genannt und nicht mehr indirekt über einen Verweis auf die vorangehende Bestimmung der MGwV. Ebenso verweisen die einzelnen Absätze nun direkt auf die relevanten Bestimmungen des GwG statt auf die vorangehende Bestimmung der MGwV, welche ihrerseits auf die relevanten Bestimmungen des GwG verweist. Schliesslich werden die Adressaten der einzelnen Absätze logischer angeordnet. Während sich der bisherige Absatz 1 sowohl auf Meldungen von Finanzintermediären als auch auf Meldungen von Behörden und Selbstregulierungsorganisationen (SRO) oder Aufsichtsorganisationen (AO) bezog, behandelt der revidierte Absatz 1 nur noch Meldungen von Finanzintermediären (Art. 9