Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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Erläuternder Bericht zur ...
Abs. 1 und 11a GwG sowie Art. 305terAbs. 2 StGB). In Absatz 1 Buchstabe a wird daher der Verweis auf die Behörden und Organisationen gestrichen (diese finden sich neu in Absatz 2quater, siehe sogleich). Die Änderung von Buchstabe b betrifft nur die deutsche Fassung. Es handelt sich dabei um eine typografische Korrektur.
Der Absatz 1bisEinleitungssatz erfährt keine materielle Änderung, sondern wird lediglich klarer formuliert. Absatz 1bisbezieht sich somit weiterhin auf Meldungen von Finanzintermediären zum Abbruch der Geschäftsbeziehung nach Artikel 9b Absatz 3 GwG. Das Gleiche gilt für Absatz 2, der sich auf Meldungen von Händlerinnen und Händlern nach Artikel 9 Absatz 1bis GwG oder deren Revisionsunternehmen nach Artikel 15 Absatz 5 GwG bezieht. Es wurde jedoch ein Verweis auf Artikel 11a Absatz 1 GwG hinzugefügt (siehe Erläuterungen zu Art. 2 Bst. d).
Die Absätze 2bisund 2terbetreffen den Inhalt der Meldungen der Beraterinnen und Berater. Analog zu den Bestimmungen für Finanzintermediäre bezieht sich Absatz 2bisauf Meldungen (Art. 9 Abs. 1terGwG) und auf Informationen, die der MROS gestützt auf Artikel 11a GwG erstattet werden, während Absatz 2tersich auf Meldungen über den Abbruch der Geschäftsbeziehung bezieht.
Meldungen von Behörden oder AO nach Artikel 16 Absatz 1 GwG oder von SRO nach Artikel 27 Absatz 4 GwG werden nun in einem neuen Absatz 2quaterbehandelt. Der Inhalt der Meldungen bleibt jedoch derselbe wie zuvor, da dieser Absatz sinngemäss auf Absatz 1 verweist. Neu werden die Meldungen der kantonalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 22b Absatz 2 GwG in diese Bestimmung aufgenommen.
Art. 3a Verkehr mit der Meldestelle
Diese Bestimmung wird totalrevidiert, da die bisherigen Absätze 1 und 2 geändert und die Absätze 3 und 4 aufgehoben werden sollen.
Wie in den Erläuterungen zu Artikel 23 Absatz 7 GwG in der Botschaft vom 22. Mai 202452 erwähnt, fällt mit der Einführung von Artikel 23 Absatz 7 erster Satz GwG die Möglichkeit weg, eine Meldung auf dem Papierweg einzureichen. Artikel 3a Absatz 1 E-MGwV schreibt entsprechend vor, dass der Informationsaustausch mit der MROS über das von dieser zur Verfügung gestellte Informationssystem erfolgen muss.
Absatz 2 wird ebenfalls geändert, sodass alle Nutzerinnen und Nutzer des Informationssystems verpflichtet sind, sich vorgängig darin zu registrieren.
Schliesslich sind die bisherigen Absätze 3 und 4 obsolet. Da die Verwendung des Informationssystems mit dem Inkrafttreten von Artikel 23 Absatz 7 GwG zur Pflicht wird, ist eine Verwendung des von der MROS bereitgestellten Meldeformulars nicht mehr möglich. Des Weiteren müssen alle Informationen und Dokumente nach Artikel 3 der MROS über das Informationssystem übermittelt werden. Der bisherige Absatz 4 bringt daher keinen zusätzlichen Nutzen gegenüber Absatz 1 und kann ebenfalls aufgehoben werden.
Art. 4 Abs. 1
Die Änderung von Absatz 1 erster Satz betrifft nur den deutschen Text. Die überflüssige Formulierung «bei der Meldestelle» wird gestrichen, wodurch der deutsche Text mit dem französischen und italienischen in Einklang gebracht wird.
Der Verweis auf Artikel 3a MGwV wird aus dem zweiten Satz von Absatz 1 gestrichen. Durch die Aufhebung der Möglichkeit, eine Meldung an die MROS auf einem anderen Weg als über das Informationssystem vorzunehmen (vgl. Erläuterungen zu Art. 3a weiter oben), sind die
52 BBl 2024 1607