Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten

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Informationen und Dokumente, die an die MROS übermittelt werden müssen, nur noch in Artikel 3 aufgeführt.

Der dritte Satz von Absatz 1 wird hingegen nicht geändert.

Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. d und e

Zusammenarbeit mit Behörden, Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen

Artikel 29 Absatz 2 GwG bildet eine hinreichende ausdrückliche Rechtsgrundlage für die inländische Amtshilfe der MROS im Bereich der Voranalyse zur Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung. Diese Bestimmung ermöglicht es der MROS, mit allen Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden zusammenzuarbeiten, bei denen anzunehmen ist, dass sie über Informationen verfügen, die für die Analysen der MROS erheblich sind, und von diesen Behörden die in deren Besitz befindlichen Informationen zu beschaffen. Die Behörden und Amtsstellen, die in Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten53 (ZentG) genannt werden, fallen ebenfalls unter Artikel 29 Absatz 2 GwG. Daher ist der Verweis auf Artikel 4 Absatz 1 ZentG nicht notwendig und kann aus dem ersten Einleitungssatz von Absatz 1 gestrichen werden. Darüber hinaus wird auch der Verweis auf die «Ämter» gestrichen, der sowohl in der Sachüberschrift der Bestimmung als auch im ersten Einleitungssatz von Absatz 1 vorkommt. Dieser Begriff bezog sich in erster Linie auf das ZentG. Zudem gelten die «Ämter» für die Zwecke der Anwendung von Artikel 29 GwG als Behörden. Eine spezielle Erwähnung der «Ämter» ist daher überflüssig.

Der Begriff «verlangen» im ersten Einleitungssatz wird ausserdem durch «anfragen» ersetzt, was eine leichte Umformulierung des gesamten Satzes zur Folge hat. Dadurch wird den unterschiedlichen Formulierungen in den Artikeln 29 Absatz 1 und 29b Absatz 1 GwG einerseits sowie in Artikel 29 Absatz 2 GwG andererseits Rechnung getragen.

Nach dem ersten Einleitungssatz wird ein neuer zweiter Einleitungssatz eingefügt. Dieser präzisiert, dass ein Austausch mit dem SECO auch für die Zwecke der Anwendung des EmbG möglich ist; dies, weil das Ziel des EmbG nicht die Bekämpfung der Geldwäscherei und deren Vortaten, des organisierten Verbrechens oder der Terrorismusfinanzierung ist.

Schliesslich wird der bisherige zweite Einleitungssatz zum dritten Einleitungssatz. In der französischen Fassung wird in diesem dritten Einleitungssatz aufgrund des neu eingefügten zweiten Einleitungssatzes das Subjekt «il» durch «le Bureau» ersetzt.

Die Änderung der Buchstaben d und e soll der Ausweitung des GwG auf Beraterinnen und Berater Rechnung tragen.

Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2

Benachrichtigung des Finanzintermediärs und der Beraterin oder des Beraters

Gemäss Artikel 23 Absatz 5 GwG muss die MROS künftig auch die Beraterin und den Berater informieren, wenn sie die von ihr oder von ihm gemäss Artikel 9 Absatz 1terGwG gemeldeten Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt, sofern die Beraterin oder der Berater die Geschäftsbeziehung nicht abgebrochen hat. Um dieser neuen Verpflichtung der MROS gegenüber Beraterinnen oder Beratern, die eine Meldung erstattet haben, Rechnung zu tragen, werden die Sachüberschrift und die Absätze 1 und 2 von Artikel 9 um einen Verweis auf die Beraterinnen und Berater ergänzt.

53 SR 360