Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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Erläuternder Bericht zur ...
Art. 10 Abs. 1 Bst. g und h sowie 2 Einleitungssatz und Bst. a
Ein Verweis auf die Beraterinnen und Berater wird in Absatz 1 Buchstabe g sowie im Einleitungssatz und in Buchstabe a von Absatz 2 hinzugefügt.
Ein Verweis auf die kantonalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 22b GwG wird in Absatz 1 Buchstabe h aufgenommen.
Art. 14 Bst. e
In Übereinstimmung mit Artikel 29 Absätze 1 und 1bisGwG werden die künftig für das TJPG zuständigen Behörden, namentlich das BJ als registerführende Behörde und das EFD als Kontrollstelle, sowie die kantonalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 22b GwG und das SECO in Artikel 14 Buchstabe e hinzugefügt.
Art. 15 Sachüberschrift
Die Änderung der Sachüberschrift betrifft nur die französische und italienische Fassung. Zur Harmonisierung dieser beiden Fassungen mit der deutschen (Herkunft der Informationen) werden die Begriffe «données» und «dati» durch «informations» bzw. «informazioni» ersetzt.
Art. 16 Abs. 1bisund 2
Im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch zwischen der MROS und dem SECO (Art. 29 Abs. 1bisGwG) wird ein Absatz 1bishinzugefügt. Darin wird präzisiert, welche Daten für die Anwendung des GwG und des EmbG im Informationssystem bearbeitet werden können (Bst. a und b).
Die Änderung von Absatz 2 betrifft nur den deutschen Text. Zur Harmonisierung der drei Sprachfassungen wird «Drittpersonen» durch «Dritte» ersetzt.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3
Die MROS kann auf der Grundlage von Artikel 29b GwG mit den AO und den SRO Informationen austauschen. Diese Organisationen fallen unter das Privatrecht und gelten somit für die Zwecke der Anwendung des GwG nicht als Behörden im eigentlichen Sinne. Die Zusammenarbeit mit den AO und den SRO wird in einem vom 1. Abschnitt – der die Zusammenarbeit der inländischen Behörden regelt – getrennten 1a. Abschnitt des 4. Kapitels des GwG behandelt. Deshalb wurden die AO und die SRO in Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 3 MGwV ausdrücklich hinzugefügt.
Art. 20 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c
Artikel 35 Absatz 2 GwG hält fest, dass die Meldestelle über ein Abrufverfahren Informationen austauschen kann. Im Sinne der Kongruenz wird im Einleitungssatz von Absatz 2 der Begriff «Personalien» deshalb durch den Begriff «Informationen» ersetzt.
Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das SECO den in Artikel 35 Absatz 2 GwG erwähnten Behörden hinzugefügt wurde, mit denen die MROS über ein Abrufverfahren Informationen austauschen kann, wird in Artikel 20 Absatz 2 MGwV zudem ein neuer Buchstabe c eingefügt, der sich spezifisch auf die Anwendung des GwG und des EmbG bezieht. Eine spezifische Bestimmung in Bezug auf die künftig für das TJPG zuständigen Behörden (BJ und EFD) ist hingegen nicht erforderlich. Diese fallen bereits unter Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a MGwV, der für die Behörden nach Artikel 35 Absatz 2 GwG einen Zugriff auf die im System gespeicherten Informationen vorsieht, soweit sie diesen Zugriff für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und