Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten
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Das Einzugsgebiet einer Grundwasserfassung ist oft sehr gross. Daher hat der Gesetzgeber beschlossen, dass nur der Teil des Einzugsgebietes, aus dem der Grossteil des Wassers einer Grundwasserfassung stammt, besonders geschützt werden muss. Er hat dazu den Begriff «Zuströmbereich Zu» definiert. Im Zuströmbereich versickert 90 % des Regenwassers, welches im Untergrund zu einer Grundwasserfassung fliesst und dort entnommen wird oder als Quelle entspringt (Anhang 4 Ziffer 113 GSchV). Die Ermittlung des Zuströmbereichs ist aufwändiger als die Ermittlung des Einzugsgebietes einer Grundwasserfassung. Durch diesen Zusatzaufwand wird jedoch die Fläche, auf welcher Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers oder Sanierungsmassnahmen gegen Verunreinigungen ergriffen werden müssen, häufig auf 30 % - 90 % des gesamten Einzugsgebietes reduziert. In Karst- und Kluftgebieten entspricht der Zuströmbereich in der Regel den bereits ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen, welche fast das gesamte Einzugsgebiet einer Grundwasserfassung abdecken.
Bisherige Regelung und Vollzugsdefizite
Seit 1998 sind die Kantone verpflichtet, den Zuströmbereich einer Grundwasserfassung zu bezeichnen, falls das Grundwasser verunreinigt ist oder die konkrete Gefahr dazu besteht (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c GSchV). Im Zuströmbereich müssen die Kantone zudem gezielte Massnahmen gegen bestehende Grundwasserverunreinigungen anordnen, z. B. Anpassungen bei der Bewirtschaftung und der Düngung von intensiv genutzten Ackerflächen (Anhang 4 Ziffer 212 GSchV).
Die Kantone haben die Pflichten zur Bezeichnung der Zuströmbereiche und zur Umsetzung von Massnahmen jedoch nur in Einzelfällen umgesetzt. Bis heute wurde bei 70 Grundwasserfassungen ein Zuströmbereich bezeichnet. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) schätzt, dass aufgrund der bisherigen Regelung etwa 1100 zusätzliche Zuströmbereiche notwendig wären, davon etwa 800 wegen Nitratverunreinigungen und 300 wegen der konkreten Gefahr einer Verunreinigung. Bislang gibt es keine Frist, bis wann die Kantone die Zuströmbereiche bezeichnen müssen, und der Begriff der «konkreten Gefahr» ist nicht konkretisiert. Für eine Subvention durch den Bund gibt es bisher keine gesetzliche Grundlage.
Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat in ihrem Bericht «Grundwasserschutz in der Schweiz» vom 28. Juni 2022 (BBl 2022 1771) den Vollzug des Grundwasserschutzes in der Schweiz überprüft. Sie weist darin insbesondere auf die Vollzugsdefizite der Kantone bei der Bezeichnung der Zuströmbereiche hin und verlangt, dass der Bund seine Aufsicht verstärkt.
Gleichzeitig reichte die GPK-N das Postulat 22.3875 «Erhöhung der Wirksamkeit des Gewässerschutzprogramms in der Landwirtschaft» ein. Das Postulat bezieht sich auf die Bestimmungen von Artikel 62a GSchG. Falls das Grundwasser durch Nährstoffe verunreinigt ist, müssen die Kantone dafür sorgen, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Zuströmbereich so angepasst wird, dass weniger dieser Stoffe in das Grundwasser ausgewaschen werden. Bei starken Grenzwertüberschreitungen kann dies zu Ertragseinbussen und Kosten für die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe führen. Um diese Betriebe zu entlasten, werden wirtschaftlich nicht tragbare Massnahmen in der Landwirtschaft über das Gewässerschutzprogramm gemäss Artikel 62a GSchG zum grössten Teil durch den Bund abgegolten. Die Nutzung des Programmes liegt aber weit hinter den Erwartungen zurück.