Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten

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Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung

In den EU-Staaten gibt es vergleichbare Regelungen zur Anschlusspflicht an die Kanalisation und Ausnahmemöglichkeiten davon wie in der Schweiz. Dies ist in den Artikeln 3 und 4 der Europäischen Kommunalabwasser-RichtlinieFehler! Textmarke nicht definiert.19 geregelt.

Spezifische Ausnahmemöglichkeiten für Landwirtschaftsbetriebe sind nicht EU-weit geregelt und häufig auch nicht im Bundesrecht der EU-Staaten. Einige Bundesländer von EU-Mitgliedstaaten kennen Ausnahmeregelungen für die Mischung mit flüssigem Hofdünger (z. B. Vorarlberg AT, Bayern DE). Für die Mischung mit festem Hofdünger, wie sie in der neuen Regelung vorgesehen ist, sind keine Beispiele aus dem Ausland bekannt.

4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Die beantragte Neuregelung

Trink- und Grundwasserschutz

Die heutige Regelung, wonach die Kantone Zuströmbereiche für verunreinigte oder gefährdete Grundwasserfassungen bezeichnen müssen, wird von der Stufe GSchV auf Stufe Gesetz gehoben. Zusätzlich werden die Kantone verpflichtet, für alle Grundwasserfassungen von regionaler Bedeutung Zuströmbereiche zu bezeichnen. Dazu wird der neue Artikel 19a zur Bezeichnung von Zuströmbereichen für Grundwasserfassungen und Grundwasserschutzarealen im GSchG ergänzt.

Abwasserreinigung

Um die finanziellen Mittel für die Mitfinanzierung des zusätzlichen Ausbaus der Elimination von organischen Spurenstoffen auf ARA über die Abwasserabgabe des Bundes zu äufnen, wird der maximale Abgabesatz von jährlich 9 auf 16 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner angehoben. Die Abgabe wird nach der Umsetzung der Massnahmen reduziert. Hierfür wird der Artikel 60b Absatz 2 bis 4 angepasst.

Im Weiteren wird die Erhebung der Abwasserabgabe um zehn Jahre bis 2050 verlängert. Neu werden den Kantonen Abgeltungen gewährt, wenn mit den Baumassnahmen bis 2045 begonnen wurde. Zu diesem Zweck werden die Artikel 60b Absatz 4 respektiv 61a Absatz 2 geändert.

Für die neuen Anforderungen an die Reinigungsleistung der ARA hinsichtlich der Elimination von Stickstoffverbindungen und organischen Spurenstoffen bedarf es keiner Anpassungen auf Gesetzesstufe. Der Bundesrat wird diese gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a GSchG auf Verordnungsstufe festlegen (siehe Kapitel 4.2.1).

Gewährleistung des Vollzugs beim Trink- und Grundwasserschutz und der Ab-

wasserreinigung

Damit die Kantone klare zeitliche Vorgaben für den Vollzug erhalten, legt die Regelung neu je eine Frist bis 2050 für die Bezeichnung der Zuströmbereiche sowie zur

19 siehe Fussnote 18