Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten

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Umsetzung der Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen und Stickstoffverbindungen fest. Für die Bezeichnung der Zuströmbereiche wird zudem bis 2045 ein Zwischenziel definiert. Hierfür werden die Artikel 84a und 84c neu eingeführt. Da sich der Ausbau der ARA am Erneuerungszyklus orientiert, ist die Vorgabe von Zwischenzielen in diesem Bereich nicht sinnvoll.

Damit die Kantone die Massnahmen über die Gemeinde- und Kantonsgrenzen hinweg planen und innerhalb der vorgegebenen Zeit umsetzen können, werden in den Artikeln 84b und 84d Bestimmungen zur kantonalen Planung der neuen Massnahmen und eine Berichterstattungspflicht eingeführt. Dies ermöglicht zudem dem Bund, seine Aufsichtspflicht über den kantonalen Vollzug wahrzunehmen. Damit die Kantone die Ressourcen für die Planung und Durchführung der Arbeiten zur Bezeichnung der Zuströmbereiche bereitstellen können und die Arbeiten zur Umsetzung der entsprechenden Regelung rasch angehen, führt Artikel 62d eine befristete Mitfinanzierung durch den Bund ein.

Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung

Das GSchG sieht eine Ausnahme von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation vor. Diese gilt bisher für Landwirtschaftsbetriebe mit einer erheblichen Anzahl Rinder oder Schweine. Diese Ausnahme wird auf alle Landwirtschaftsbetriebe mit einem erheblichen Bestand an Nutztieren ausgeweitet. Artikel 12 Absatz 4 GSchG wird entsprechend angepasst.

4.2 Umsetzungsfragen

Vollzug

Die Kantone sind verantwortlich für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes und damit auch für den Vollzug der hier vorgeschlagenen Regelungen. Die Kantone haben den Auftrag, die für ihren Vollzug erforderlichen kantonalen Vorschriften zu erlassen (Artikel 45 GSchG). Das BAFU als zuständiges Bundesamt beaufsichtigt den Vollzug (Artikel 46 Absatz 1 GSchG). Die administrative Umsetzung der geplanten Regulierung, insbesondere die Berichterstattung an den Bund, erfolgt soweit möglich mit elektronischen Mitteln.

Trink- und Grundwasserschutz

Die Pflicht der Kantone zur Bezeichnung der Zuströmbereiche wird neu auf Stufe Gesetz (GSchG) geregelt. Die nötigen Konkretisierungen wird der Bundesrat in der GSchV festlegen. Diese soll gleichzeitig mit der Änderung des GSchG in Kraft treten.

Die Grundwasserfassungen von regionaler Bedeutung werden anhand der Vorgaben des Bundesrechts in der kantonalen Versorgungsplanung für Trinkwasser bestimmt. Dazu ist vorgesehen, den Begriff «regionale Bedeutung» auf Verordnungsstufe gemäss nachfolgenden Kriterien zu präzisieren. Eine Grundwasserfassung von regionaler Bedeutung,

 versorgt einen hohen Bevölkerungsanteil einer Region mit Trinkwasser und weist eine vergleichsweise geringe Anfälligkeit bei längeren Trockenperioden auf; oder