Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten

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Abwasserreinigung

Der Bundesrat ist beauftragt, die Vorschriften über die Einleitung von Abwasser in Gewässer festzulegen (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a GSchG). Die bestehenden Anforderungen an die Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer in Anhang 3.1 Ziffer 2 GSchV sollen bezüglich Stickstoffverbindungen und organischen Spurenstoffen ergänzt werden. Dadurch werden die bis 2050 erforderlichen Massnahmen konkretisiert.

Um eine kosteneffiziente Umsetzung zu gewährleisten, werden diese Anforderungen wie bisher in Abhängigkeit der Grössenklasse der ARA definiert. Folgende Anforderungen sind vorgesehen und werden bei der Erarbeitung der Änderung der GSchV konkretisiert:

- Neue Anforderungen an die Einleitung von Ammonium und Nitrit. Die

heutigen Anforderungen an die Einleitung von Ammonium und Nitrit stellen nicht den technischen Standard der Abwasserreinigung sicher. Heute bestehen für ARA einzig Anforderungen an die Ammoniumeinleitung, sofern diese zu nachteiligen Auswirkungen auf die Wasserqualität eines Fliessgewässers führt (Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 5 GSchV). Zukünftig sollen alle ARA mit mehr als 1000 Einwohnerwerten (Definition siehe Kapitel 3) diese Anforderungen an die Einleitung von Ammonium erfüllen. Bei ARA unter 1000 Einwohnerwerten soll die heute bestehenden Anforderungen bei nachteiligen Auswirkungen auf die Wasserqualität bestehen bleiben. Zudem soll der Richtwert für Nitrit in einen Grenzwert umgewandelt werden.

- Umsetzungsfrist für bestehende Anforderungen. Damit das Vollzugsdefizit bei etwa 80 ARA betreffend die bereits bestehenden Anforderungen für die Ammoniumeinleitung (siehe Kapitel 1.1.2) rasch behoben wird, wird eine Umsetzungsfrist bis zum Jahr 2035 festgelegt.

- Neue Anforderungen an die Elimination des Gesamtstickstoffs für ARA mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten. Entsprechend dem heutigen

technisch möglichen Standard wird eine Reduktion der Gesamtstickstoffmenge im Abwasser von 80 % im Jahresmittel für ARA mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten eingeführt.

- Anforderungen an die Elimination von organischen Spurenstoffen bei

Grenzwertüberschreitungen in Fliessgewässern. Damit durch die Einleitung von gereinigtem Abwasser die Grenzwerte von organischen Spurenstoffen im Gewässer nicht überschritten werden, darf der bezüglich Spurenstoffe unbehandelte Abwasseranteil in der Regel nicht grösser als 2 % sein. Daher sollen ARA mit mehr als 1000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohner Massnahmen zur Elimination der organischen Spurenstoffe treffen müssen, falls deren Einleitung von organischen Spurenstoffen zu einem bezüglich organischen Spurenstoffen unbehandelten Abwasseranteil von über 2 % im Gewässer führt. Da dieser Abwasseranteil ein durchschnittsbasierter Erfahrungswert für die Überschreitung der Grenzwerte ist, wird den Kantonen die Möglichkeit gegeben, im Einzelfall z. B. aufgrund von Messungen zu entscheiden, ob Massnahmen notwendig sind oder nicht. Eben-