Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten

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falls Massnahmen ergreifen müssen ARA mit weniger als 1000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern, wenn deren Einleitung von organischen Spurenstoffen zur Überschreitung der Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziffer 11 Absatz 3 Nummer 3 und 4 führen.

Die Änderung des GSchG sollen gemeinsam mit den GSchV-Änderungen in Kraft treten.

Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung

Die heute geltende Ausnahme von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation für Landwirtschaftsbetriebe mit einem erheblichen Rindvieh- oder Schweinebestand wird auf alle Landwirtschaftsbetriebe mit einem erheblichen Bestand an Nutztieren ausgeweitet. Betroffen sind nur Betriebe, welche sich im Bereich der öffentlichen Kanalisation befinden, wo ein Anschluss nicht erheblich teurer ist als in der Bauzone (siehe Kapitel 6.3.3). Weiter abgelegene Betriebe sind schon heute von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation befreit.

Die übrigen Bedingungen, welche für die Ausnahme erfüllt sein müssen, bleiben dabei unverändert:

 Ein erheblicher Tierbestand umfasst acht Düngergrossvieheinheiten (DGVE). Dies entspricht ca. 8 Milchkühen, knapp 50 Schafen, 800 Legehennen oder 15 Pferden. Die entsprechende Präzisierung in Artikel 12 Absatz 3 GSchV wird wie in der Motion 23.4379 gefordert so angepasst, dass sie für alle Nutztierarten und nicht nur für Rinder und Schweine gilt.

 Die Landwirtschaftsbetriebe müssen eine Mischung des häuslichen Abwassers mit dem festen Hofdünger sicherstellen. Das Ausbringen von unvermischtem häuslichem Abwasser ist weiterhin nicht zulässig (Art. 7 GSchG). In einer Vollzugshilfe werden Vorgaben für das Mischverhältnis zwischen Mist und häuslichem Abwasser ergänzt werden, wie es sie heute schon für das Mischverhältnis zwischen Gülle und häuslichem Abwasser gibt.

 Der Betrieb muss in der Landwirtschaftszone liegen (Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe a GSchG).

 Der Betrieb muss über eine genügende Lagerkapazität für Hofdünger und häusliches Abwasser verfügen und das Gemisch aus häuslichem Abwasser und Hofdünger auf den eigenen oder gepachteten Nutzflächen verwerten können (Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b GSchG).

Mit der neuen Regelung wird das Mischen von häuslichem Abwasser mit festem Hofdünger ermöglicht. Dies hat auch Auswirkungen auf Landwirtschaftsbetriebe ausserhalb der öffentlichen Kanalisation, für welche bereits heute keine Anschlusspflicht an die Kanalisation besteht (Gleichbehandlungsgebot). Für sie ergibt sich eine zusätzliche Möglichkeit für die Beseitigung ihres häuslichen Abwassers. Falls sie über einen genügend grossen Nutztierbestand verfügen, können sie ihr häusliches Abwasser mit dem festen Hofdünger mischen und verwerten. Bisher war dies nur bei flüssigem Hofdünger möglich.