Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten
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stellt bei Ausfall einer Grundwasserressource den Wasserbezug eines hohen Bevölkerungsanteils einer Region aus einer hydrologisch unabhängigen Wasserressource sicher.
Bereits heute legt die GSchV die Anforderungen an die Wasserqualität von Grundwasser fest. Falls die Anforderungen an das als Trinkwasser genutzte Grundwasser (Anhang 2 Ziffer 22 GSchV) nicht eingehalten sind, ist das Grundwasser verunreinigt und die Kantone müssen einen Zuströmbereich bezeichnen.
In der GSchV soll neu definiert werden, wann das genutzte Grundwasser gefährdet ist und somit ein Zuströmbereich bezeichnet werden muss. Ein Zuströmbereich muss bezeichnet werden, wenn eine Gefahr einer Verunreinigung aufgrund eines der folgenden drei Kriterien besteht:
wenn mindestens 40 % der Einzugsgebietsfläche einer Grundwasserfassung für Ackerbau oder Spezialkulturen genutzt ist. In diesem Fall besteht
eine starke Gefahr, dass der Grenzwert für Nitrat im Grundwasser
von 25 mg pro Liter überschritten wird und dass Pflanzenschutzmittel-
Abbauprodukte in Konzentrationen über 0.1 Mikrogramm pro Liter
im Grundwasser auftreten.
wenn mindestens 60 % der Einzugsgebietsfläche einer Grundwasserfassung Siedlungsfläche ist. In diesem Fall besteht eine starke Gefahr für
Belastungen durch organische Spurenstoffe aus Siedlungsgebieten,
z. B. aus Bautätigkeiten oder undichten Abwasseranlagen.
Bestimmte Anlagen im Zuströmbereich einer Grundwasserfassung setzen Stoffe ein oder frei, welche im Boden nicht abgebaut und nicht genügend zurückgehalten werden. Bei unsachgemässer Handhabung oder bei Ereignissen (Störfälle, Unfälle, undichte Leitungen) können solche Stoffe in das Grundwasser gelangen und es verunreinigen. Eine starke Gefahr für Verunreinigungen aufgrund von Stoffeinträgen besteht z. B. bei Tankstellen, ausgewählten Industrie- und Gewerbebetrieben, Golfplätzen, Ablagerungsstandorten, belasteten Standorten, stark befahrenen Autobahnabschnitten oder Eisenbahnabschnitten mit vielen Gefahrguttransporten. Die Kantone legen unter Berücksichtigung der konkreten Begebenheiten fest, in welchen Fällen ein Zuströmbereich bezeichnet werden soll.
In Zuströmbereichen besteht in aller Regel keine Entschädigungspflicht, wenn Einschränkungen beim Düngen oder beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln festgelegt werden.20 Eine Entschädigungspflicht würde sich nur ergeben, wenn diese Einschränkungen so stark wären, dass sie einer Enteignung gleichkämen (materielle Enteignung).
20 STUTZ Umweltrecht, Zürich: Entschädigungspflichten bei Grundwasserschutzzonen und - arealen sowie bei Zuströmbereichen Zu. Rechtsgutachten vom 22. September 2023, 21.