Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten

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Bei flüssigen Düngern besteht gegenüber festen Düngern ein erhöhtes Risiko für Gewässerverunreinigungen. Daher darf Mist im Gegensatz zu Gülle in den Grundwasserschutzzonen S2 und Sh ausgebracht werden. Diese Schutzzonen reichen bis sehr nahe an die Grundwasserfassung heran. Um zu verhindern, dass Keime und Schadstoffe aus dem mit häuslichem Abwasser vermengten Mist in das Trinkwasser gelangen, soll die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81, ChemRRV) angepasst werden.

In Anhang 2.6 Ziffer 3.3.1 Absatz 2 ChemRRV ist geregelt, dass in den Grundwasserschutzzonen S2 und Sh flüssige Hof- und Recyclingdünger nicht verwendet werden dürfen. Dieser Verwendungsverbot soll auch für festen Hofdünger gelten, welcher mit häuslichem Abwasser gemischt wurde.

Herausforderungen bei der Umsetzung Trink- und Grundwasserschutz

Um die Zuströmbereiche fristgerecht zu bezeichnen, müssen die Gewässerschutzfachstellen der einzelnen Kantone über die erforderlichen personellen und finanziellen Mittel verfügen. Viele Kantone und private Fachbüros haben noch nicht viel Erfahrung mit der Bezeichnung von Zuströmbereichen. Dies wurde bei der Anpassung der Umsetzungsfrist bis 2050 berücksichtigt. Weiter wird die vom Bund und Kantonen betriebene Plattform Grundwasserschutz am Centre d'hydrogéologie et de géothermie der Université de Neuchâtel (CHYN) diese Arbeiten unterstützen. Diese Plattform wird den kantonalen Vollzug und die Kompetenzen der Fachbüros durch die Erarbeitung von Umsetzungshilfen, Best practice Beispielen sowie Aus- und Weiterbildungsangeboten stärken.

Die vorliegende GSchG-Änderung stellt mit der Bezeichnung der Zuströmbereiche die notwendige Grundlage bereit, damit die Kantone die Trinkwasservorkommen effektiv schützen können. Eine grosse Herausforderung sehen die Kantone in Arbeiten zur Sanierung von Grundwasserverunreinigungen, welche nach erfolgter Bezeichnung der Zuströmbereiche folgen. Diese Arbeiten werden nicht durch die vorliegende GSchG-Änderung ausgelöst (siehe Kapitel 1.1.1), diese kann aber helfen, sie umzusetzen. Bei den verunreinigten Grundwasserfassungen müssen die Kantone innerhalb des Zuströmbereichs die notwendigen Massnahmen anordnen, damit sich die Wasserqualität verbessert. Die Massnahmen müssen grundeigentümerverbindlich in einem kantonalen Verfahren festgelegt werden, sofern sie nicht über freiwillige Vereinbarungen umgesetzt werden. Diese Verfahren sind wegen möglichen Einsprachen häufig aufwändig und langwierig. Zudem sind Informationen an die Bewirtschafter und Kontrollen notwendig, damit die angeordneten Massnahmen umgesetzt werden.

Abwasserreinigung

Mit der Anpassung der Stickstoffelimination an den heutigen technischen Standard und dem Ausbau der ARA mit Verfahren zur Spurenstoffelimination stehen die grössten Anpassungen der Abwasserreinigung der letzten Jahrzehnte bevor. Auf Wunsch der Kantone wurde zur Unterstützung der Umsetzung der GSchG-Änderung von 2016 die Plattform «Verfahrenstechnik Mikroverunreinigungen» gegründet. Diese unterstützt mittels Wissensaufbau und -austausch den aktuellen Ausbau der ARA zur Spurenstoffelimination, was zu kosteneffizienten Verfahren führte. Diese Plattform soll