Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht
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thematisch erweitert werden, damit Kantone, Gemeinden, ARA-Betreiber sowie Ingenieur- und Planungsbüros Unterstützung auch bei der Anpassung der Stickstoffelimination erhalten. Sie soll insbesondere sicherstellen, dass das im In- und Ausland vorhandene Wissen allen Akteuren zur Verfügung steht.
Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung
Damit ein Landwirtschaftsbetrieb von der Anschlusspflicht an die Kanalisation befreit werden kann, müssen die Landwirte dem Kanton aufzeigen, wie die geforderte Mischung des häuslichen Abwassers mit dem festen Mist erfolgen wird. Es ist denkbar, den festen Mist zu verflüssigen oder strohreichen Mist mit flüssigem häuslichem Abwasser zu befeuchten. Zu diesen Möglichkeiten gibt es noch kaum Erfahrungen und ein Stand der Technik fehlt (z. B. zum Mengenverhältnis, zu Rührwerken oder der Vermeidung von Ammoniakverflüchtigung bei Geflügelmist).
Zudem können die Kantone kaum oder nur mit grossem Aufwand kontrollieren, ob das häusliche Abwasser vor dem Ausbringen auf das Feld ausreichend mit festem Hofdünger vermischt wurde.
4.3 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Angaben zu den finanziellen Auswirkungen der geplanten Änderung des GSchG sind in Kapitel 6 beschrieben.
Die Kosten für die Bezeichnung der Zuströmbereiche sind eine einmalige Investition zur Sicherung der Trinkwasserversorgung. Diese ist notwendig, um das Trinkwasser zu schützen und sicherzustellen, dass die Schweiz auch in Zukunft kostengünstig, dezentral und aus verschiedenen voneinander unabhängigen Grundwasservorkommen mit Trinkwasser versorgt werden kann, welches keiner aufwändigen Aufbereitung bedarf (siehe Kapitel 1.1.1). Der Fachverband für Wasser, Gas und Wärme (SVGW) schätzt den Wiederbeschaffungswert der gesamten Schweizer Wasserversorgungsinfrastruktur auf 58 Milliarden Franken. Die zusätzliche Investition in diese Infrastruktur für die Bezeichnung der Zuströmbereiche machen rund 0.25 % dieses Werts aus (siehe Kapitel 6.2.1).
Mit den Investitionen in den Ausbau der ARA werden der aktuelle technischen Standard umgesetzt und negative Auswirkungen auf Gewässer und Klima reduziert. Das Kosten-Nutzenverhältnis ist positiv (siehe Kapitel 6.3.2).
Durch die Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung entstehen dem Bund und den Kantonen keine Kosten (siehe Kapitel 6.1.3 und 6.2.1).
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 12 Abs 4
In Artikel 12 Absatz 4 GSchG werden die Begriffe «Rindvieh- und Schweinebestand» durch «Nutztierbestand» ersetzt und der Begriff «Gülle» durch «Hofdünger». Damit werden alle Landwirtschaftsbetriebe von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation befreit, die über einen erheblichen Bestand an Nutztieren verfügen. Dies