Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
unabhängig davon, ob bei der Haltung dieser Nutztiere flüssiger oder fester Hofdünger anfällt. Ein erheblicher Nutztierbestand liegt unverändert dann vor, wenn er mindestens 8 Düngergrossvieheinheiten umfasst.
Art. 14 Abs 4, 5 und 6
Artikel 14 Absatz 4, 5 und 6 enthalten in der französischen und italienischen Version offensichtliche Übersetzungsfehler, welche mit der vorliegenden Revision korrigiert werden. Die deutsche Fassung von Artikel 14 Absatz 4, 5 und 6 bleibt unverändert.
In der deutschen Version von Artikel 14 Absatz 4 steht im ersten Satz «ha Nutzfläche». Der in der italienischen Version verwendete Begriff «ettaro» ist daher mit «ettaro di superficie utile» zu übersetzen. Im zweiten Satz wird in der deutschen Fassung der Begriff Hofdünger verwendet. Der in der italienischen Fassung verwendetet Begriff «concime» ist daher mit «concime di fattoria» zu ersetzen.
In der deutschen Version von Artikel 14 Absatz 5 umfasst der Begriff «Dünger» (wie in Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Düngerverordnung [SR 916.171; DüV] definiert) insbesondere Hofdünger, aber auch Recyclingdünger wie flüssige oder feste Produkte aus der Vergärung, die auf dem Betrieb mit Nutztierhaltung anfallen. Der in der französischen Fassung verwendete Begriff «engrais de ferme» ist daher zu eng. Neu soll nur noch der Begriff «engrais» verwendet werden.
Der in der deutschen Fassung von Artikel 14 Absatz 6 GSchG verwendete Begriff «Bodenbelastbarkeit» beschreibt die höchstmögliche Nährelementmenge, die noch gedüngt werden darf, ohne dass Gewässer konkret gefährdet werden (Rückhaltevermögen; BAFU und BLW, 2012: Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft. Ein Modul der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft. Teilrevidierte Ausgabe 2021. Umwelt-Vollzug Nr. 1225: 53 S.).
Der deutsche Begriff «Bodenbelastbarkeit» wurde versehentlich in der französischen Fassung mit «charge du sol en polluants» und in der italienischen Fassung mit «la capacità del suolo di sopportare aggravi inquinanti» übersetzt. Hofdünger oder Gärreste stellen keinen Bodenschadstoffe sondern -nährstoffe dar. Neu soll daher «Bodenbelastbarkeit» in der französischen Fassung von Artikel 14 Absatz 6 mit «la capacité de rétention du sol» und in der italienischen Fassung mit «capacità di ritenzione del suolo» übersetzt werden.
Art. 19 a (neu) Zuströmbereiche für Grundwasserfassungen und
Grundwasserschutzareale
Absatz 1 verpflichtet die Kantone, für Grundwasserfassungen von öffentlichem Interesse (Trinkwasserfassungen) den Zuströmbereich zu bezeichnen, wenn
a) die Grundwasserfassung von regionaler Bedeutung ist; oder
b) das genutzte Grundwasser einer Grundwasserfassung durch Stoffe, die im Boden nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden, verunreinigt oder ist; oder