Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Da es sich bei der Massnahme nach Artikel 31 um eine pekuniäre Verwaltungssanktion mit Vorrang der Mitwirkungspflichten bei einem vorbestehenden Verwaltungsrechts- bzw. Aufsichtsverhältnis handelt277, kommen – wie bei den verwaltungsrechtlichen Massnahmen nach Artikel 30 Absätze 2 bis 7 – die strafprozessualen Garantien der Bundesverfassung (Art. 30 BV und Art. 32 BV278) und jene der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK279 (Art. 6 EMRK, Art. 7 EMRK, Art. 2 Zusatzprotokoll 7 zur EMRK280), namentlich das «Verbot der erzwungenen Selbstbelastung»281 auch hier nicht zur Anwendung.
Das Kartellgesetz (KG)282 kennt eine ähnliche Massnahme, wobei der Begriff «Belastung» verwendet wird.283
Absatz 1:
Die pekuniäre Verwaltungssanktion, welche die Aufsichtsbehörde im Falle der Verletzung der Pflichten nach Artikel 30 Absatz 1 verfügen kann, darf sich, in Übereinstimmung mit dem EU-Recht, auf höchstens 3% des weltweiten Umsatzerlöses belaufen. Damit ist der (abstrakte) Sanktionsrahmen gegen oben relativ hoch.284 Sorgfaltswidriges Verhalten soll nicht lohnen und die Sanktion sollte die wirtschaftlichen Vorteile eines pflichtwidrigen Verhaltens (z.B. Kinderarbeit) übersteigen.285
Mangels gesetzlicher Definition des Umsatzerlöses ist auf den Nettoerlös abzustellen, der nach der herrschenden Lehre dem fakturierten Umsatz aus Lieferungen und Leistungen des Unternehmens entspricht, welcher separat (nach Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Ziff. 1 OR) in der Erfolgsrechnung auszuweisen ist.286 Mit dem «weltweiten Umsatzerlös des betroffenen Unternehmens» ist der gesamte Umsatz der Unternehmensgruppe oder des Konzerns innerhalb und ausserhalb der Schweiz gemeint (auf der ganzen Welt), also inklusive aller Umsätze der kontrollierten in- und ausländischen
277Vgl. Pekuniäre Verwaltungssanktionen. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 18.4100 SPK-N vom 1. November 2018,
Ziff. 5.3.6.2., S. 83; BBl 2022 776
278SR 101
279SR 0.101
280 SR 0.101.07
281 Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare, abgeleitet aus Art. 32 BV und Art. 6 EMRK (SR 0.101). Vgl. im Strafverfahren Art. 113 Abs. 1, Art. 140, Art. 158 Abs. 1 Bst. b, Art. 262 Abs. 2, Art. 265 Abs. 2 Bst. a StPO (SR 312.0).
282 Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG), SR 251
283 S. Art. 49a KG.
284 Erzielte ein Unternehmen weltweit z.B. CHF 50 Mia. Umsatzerlös im vergangenen Geschäftsjahr, beliefe sich der Maximalbetrag der pekuniären Verwaltungssanktion, die verfügt werden könnte, auf CHF 1,5 Mia.
285 Vgl. im Zusammenhang mit dem Kartellgesetz BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK, Art. 49a N 11.
286 BSK OR II-WATTER/BÄNZIGER, Art. 727 N 18.