Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

Unternehmen, mit Ausnahme von rein konzerninternen Umsätzen, bezogen auf das vergangene Geschäftsjahr.

Absatz 2:

Nach Absatz 2 bestimmt sich die Höhe der pekuniären Verwaltungssanktion nach Massgabe der Schwere und Dauer der (Pflicht-)Verletzung.

Die finanzielle Situation des sanktionierten Unternehmens und der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen aus dem pflichtwidrigen Verhalten erzielt hat, sind angemessen zu berücksichtigen. Die Bestimmung ist Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips («angemessen zu berücksichtigen»)287.

Je fundamentaler das verletzte Rechtsgut im Bereich Menschenrechte und Umwelt, desto schwerer ist die Verletzung zu qualifizieren (z.B. Leben; Trinkwasserversorgung). Auch die Dauer der Beeinträchtigung ist bei der Anordnung von Massnahmen zu berücksichtigen (einmalige Verletzung oder wiederholte, systematische über längere Zeit andauernde). Ein Fall von systematischer Kinder- oder Zwangsarbeit ist selbstredend viel schwerwiegender als eine vorübergehende Verletzung von Arbeitszeitvorschriften; dasselbe gilt z.B. für eine grossflächige, dauerhafte und irreversible Umweltverschmutzung im Vergleich zu einer kurzen Überschreitung von (Abgas-)Grenzwerten ohne gesundheitliche Risiken. Zu besichtigen sind auch die Höhe und das Ausmass des Schadens in geographischer und personeller Hinsicht. Relevant sind schliesslich auch die Zusammenarbeit des fehlbaren Unternehmens mit der Aufsichtsbehörde (sanktionsmildernde aktive Kooperation mit z.B. Selbstanzeige oder sanktionserhöhende Verweigerung der Zusammenarbeit resp. Obstruktion etc.) sowie eine allfällige (freiwillige) Wiedergutmachung nach Eintritt der Verletzung (resp. allfälliges Untätigbleiben).

Bei den Bemessungskriterien für die Sanktionen sind explizit auch die «finanzielle Situation» des betroffenen Unternehmens und der «mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen aus dem pflichtwidrigen Verhalten erzielt hat» zu beachten. Bei der finanziellen Situation geht es um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens (z.B. Kapitalstruktur, Umsatz-, Gewinnentwicklung; Dividendenzahlungen der vergangenen Jahre). Der Gewinn muss einen kausalen Zusammenhang mit der Sorgfaltspflichtverletzung aufweisen («aus dem pflichtwidrigen Verhalten erzielt hat»). Bei der Gewinnberechnung bzw. -schätzung ist vom Reingewinn abzüglich Aufwendungen und Steuern auszugehen.288 Der z.B. aus Kinderarbeit erzielte (Rein-)Gewinn ist von der Aufsichtsbehörde abzuschöpfen. Die Behörde darf aber darüber hinausgehen und einen Zuschlag zur «Abschreckung» anordnen, solange die Grenze von 3% des weltweiten Umsatzerlöses nicht überschritten wird.

287 Art. 5 Abs. 2 BV.

288 BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK, Art. 49a N 72.