Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 104Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht VE-NUFG

Zu berücksichtigen ist bei der Bemessung der Höhe der pekuniären Verwaltungssanktion ein für das Unternehmen entstehender Reputationsschaden, namentlich wenn der Entscheid darüber veröffentlicht wird (s. Art. 32).

Artikel 32: Veröffentlichung der Verfügung

Nach dieser Bestimmung kann die Aufsichtsbehörde – bei schwerwiegenden Verletzungen der Pflichten von Artikel 30 Absatz 1 – ihre rechtskräftigen Verfügungen (oder Entscheide) veröffentlichen.289 Dabei ist die Veröffentlichung im Entscheid(dispositiv) selbst anzuordnen und in den Entscheiderwägungen zu begründen. Somit kann diese Anordnung (separat) mit Beschwerde (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 VwVG) an das Bundesverwaltungsgericht290 durch das Unternehmen (oder von allfällig betroffenen Drittpersonen mit schutzwürdigem Interesse, z.B. Geschäftspartner) angefochten werden.291

Bei diesem Instrument handelt es sich um eine «Reputationsstrafe» mit generalpräventiver, abschreckender Wirkung.292 Da sich diese Sanktion nur auf (Massnahmen- )Entscheide bzw. pekuniäre Verwaltungssanktionen mit Vorrang der Mitwirkungspflichten bei vorbestehenden Verwaltungsrechts- bzw. Aufsichtsverhältnis293 bezieht, ist nicht von einer strafrechtlichen Anklage294 auszugehen, sondern einer verwaltungsrechtlichen Sanktion.295

Die Aufsichtsbehörde hat hinsichtlich der Frage der Veröffentlichung der Verfügung ein (Entschliessungs-)Ermessen, es handelt sich um eine «Kann-Vorschrift». Die Veröffentlichung von Verfügungen durch die Aufsichtsbehörde muss verhältnismässig sein, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar (vernünftiges Verhältnis von Zweck und Mittel), um den Schutz der Menschenrechte und Umwelt durch die Unternehmen zu verwirklichen. Die Veröffentlichung darf wie erwähnt nur in Frage kommen bei schweren

289 Sog. «naming and shaming» oder «Pranger-Effekt».

290 Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 VwVG und Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG und Art. 31 VGG (Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 SR 173.32).

291 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Suspensivwirkung), wenn sie nicht durch die Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht entzogen wird (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).

292 BSK FINMAG-HSU/BAHAR/FLÜHMANN, Art. 34 N 9, im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung gemäss Art. 34 FINMAG.

293 Vgl. Pekuniäre Verwaltungssanktionen. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 18.4100 SPK-N vom 1. November 2018, Ziff. 5.3.6.2., S. 83; BBl 2022 776

294 Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

295 Vgl. BSK FINMAG-HSU/BAHAR/FLÜHMANN, Art. 34 N 10, im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung gemäss Art. 34 FINMAG.