Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Pflichtverletzungen (nach Art. 30 Abs. 1) bzw. Beeinträchtigungen der Menschenrechte und der Umwelt und bei entsprechend hoher Sanktion.
Ein rechtskräftiger Entscheid über einen Verweis (Art. 30 Abs. 2) dürfte in der Regel nicht veröffentlicht werden. Daten von Drittpersonen im Entscheid müssen anonymisiert werden, damit Rückschlüsse auf sie ausgeschlossen sind. Die Veröffentlichung bzw. Nennung der Bezeichnung (Firma) des betroffenen, sanktionierten Unternehmens verletzt das Amtsgeheimnis der Behörde nicht bzw. ist durch die vorliegende Norm gerechtfertigt.296
Die Veröffentlichung dürfte in der Regel im Internet auf der Homepage der Aufsichtsbehörde erfolgen. An die Internetpublikation sind höhere Anforderungen zu stellen als an eine Veröffentlichung in gedruckten Medien, da das Internet einen grösseren Personenkreis erreicht.297. Die Möglichkeit der öffentlichen Kenntnisnahme des Entscheids muss im öffentlichen Interesse liegen; fällt dieses weg, ist die Publikation im Internet zu unterlassen bzw. zu entfernen.298
Artikel 33: Verjährung
Absatz 1:
Diese Bestimmung regelt die Verjährung in Bezug auf behördliche Massnahmen und pekuniäre Verwaltungssanktionen (Art. 30 und 31). Die ordentliche Verjährungsfrist beläuft sich auf zehn Jahre.299 In Absatz 2 Buchstaben a-c ist der Beginn der Verjährung in verschiedenen Konstellationen geregelt.
Absatz 2 Buchstabe a:
Grundsätzlich beginnt die Verjährung an dem Tag zu laufen, an dem das Unternehmen die Pflichtverletzung begangen hat. Die Bestimmung ist auf Fälle zugeschnitten, bei denen ein einziges Ereignis massgebend ist (z.B. Gewässerverschmutzung).
Absatz 2 Buchstabe b:
Die Bestimmung regelt den Fall, bei dem die Pflichtverletzung zu verschiedenen Zeitpunkten begangen wird. Dann beginnt die Verjährung erst mit dem Tag, an dem die letzte Pflichtverletzung begangen wurde.
296 Art. 14 StGB.
297 Vgl. BSK FINMAG-HSU/BAHAR/FLÜHMANN, Art. 34 N 22 f, im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung gemäss Art. 34 FINMAG
298 Vgl. BSK FINMAG-HSU/BAHAR/FLÜHMANN, Art. 34 N 22.
299 Entspricht der allgemeinen Verjährungsfrist von 10 Jahren nach Art. 127 OR.