Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

Absatz 2 Buchstabe c:

Im Falle einer fortlaufenden, andauernden Pflichtverletzung beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem das pflichtwidrige Verhalten aufhört.

Absatz 3:

Die Bestimmung regelt die Handlungen, welche zur Unterbrechung führen. Das ist der Fall, wenn die Aufsichtsbehörde dem Unternehmen eine Verfügung eröffnet, also rechtsgültig eröffnet hat.300 Diesfalls beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Artikel 34: Verfahren und Rechtsschutz Absatz 1:

Das vorliegende Gesetz enthält Sonderbestimmungen, insbesondere im Bereich der verwaltungsrechtlichen Massnahmen, der pekuniären Verwaltungssanktionen und der Veröffentlichung von Verfügungen. Diese gehen dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vor. Im Übrigen gilt das VwVG, soweit das NUFG nicht davon abweicht; es kommen dessen Maximen zur Anwendung (Offizialmaxime, Untersuchungsmaxime, freie Beweiswürdigung, Rechtsanwendung von Amtes wegen usw.).

Absatz 2:

Nach dieser Bestimmung richtet sich die Anfechtung von Verfügungen nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Damit sind das Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG301, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG302 und das Bundesgerichtsgesetz, BGG303 gemeint.

Absatz 3:

Die Aufsichtsbehörde ist im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

Artikel 35: Information über die Aufsichtstätigkeit Absatz 1:

300 Vgl. Art. 34 ff. VwVG.

301 SR 172.021

302 SR 173.32

303 SR 173.110