Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

Diese Bestimmung orientiert hinsichtlich der Information über die Aufsichtstätigkeit bzw. der Öffentlichkeit an Artikel 19 RAG. Demnach hat die Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 dieser Bestimmung über ihre Tätigkeit und Praxis jährlich einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen (z.B. auf der Internetseite).

Der Jahresbericht dient der Transparenz und Rechenschaft gegenüber dem Bundesrat und der Öffentlichkeit. Er gibt Einblick in die Praxis der Aufsicht, die Anzahl geprüfter Unternehmen, in typische Feststellungen, in die Entwicklungen und Herausforderungen.

Absatz 2:

Die Aufsichtsbehörde informiert grundsätzlich nicht über einzelne (laufende und abgeschlossene) Verfahren, sondern wahrt das Amtsgeheimnis.304 In Ausnahmesituation bzw. wenn ein «aufsichtsrechtliches Bedürfnis» und öffentliches Interesse besteht, informiert die Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit über bestimmte Sachverhalte gemäss Buchstaben a-d. Ein aufsichtsrechtliches Bedürfnis kann z.B. darin bestehen, Transparenz für die Interessengruppen (Marktteilnehmer, Konsumenten etc.) zu schaffen, vor Risiken zu warnen oder (Reputations-)Schäden zu verhindern.

Buchstabe a:

Die Bestimmung erlaubt der Aufsichtsbehörde, bei einem aufsichtsrechtlichen Bedürfnis die Öffentlichkeit über (i) die mangelnde Erfüllung der Melde-/Mitwirkungspflicht (Art. 8) oder (ii) die mangelnde Umsetzung von verwaltungsrechtlichen Massnahmen (nach Art. 30) oder pekuniäre Verwaltungssanktionen (gemäss Art. 31) der Unternehmen zu informieren. Es geht dabei um die Information über Schwierigkeiten beim Vollzug bzw. Durchsetzung des Gesetzes durch die Aufsichtsbehörde. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, die Öffentlichkeit über mangelhafte Pflichterfüllung der Unternehmen oder unzureichende Umsetzung von Massnahmen zu orientieren.

Buchstabe b:

Nach dieser Norm informiert die Aufsicht auch über objektiv nachvollziehbare Schwierigkeiten bei der Umsetzung von verwaltungsrechtlichen Massnahmen gemäss Artikel 30 und pekuniären Verwaltungssanktionen nach Artikel 31. Mit «objektiv nachvollziehbare[n] Schwierigkeiten» durch Dritte überprüfbare Konstellationen gemeint, z.B. Verzögerungen in der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden oder kollidierende rechtliche Vorgaben. Nicht erfasst sind Hindernisse, die im Belieben des Unternehmens liegen.

Buchstabe c:

304 Art. 34 RAG.