Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 108Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht VE-NUFG
Die Aufsichtsbehörde muss falsche, d.h. objektiv unzutreffende Tatsachenbehauptungen, oder irreführende, d.h. verzerrend bzw. unvollständig dargestellte Informationen in Verfahren (z.B. über bestimmte Risiken) berichtigen können. Buchstabe c schafft dafür die rechtliche Grundlage. Woher die falschen oder irreführenden Informationen stammen, ist unerheblich. An der Richtigstellung solcher Informationen besteht ein öffentliches Interesse.
Buchstabe d:
Nach dieser Bestimmung orientiert die Aufsicht die Öffentlichkeit über Verfahren, wenn ein aufsichtsrechtliches Bedürfnis zur Wahrung des Ansehens des Wirtschaftsstandorts Schweiz besteht. Das wird nur in bedeutenden bzw. gravierenden Fällen gegeben sein. In diesen muss die Aufsichtsbehörde aber öffentlich darlegen dürfen, wie und weshalb sie Pflichtverletzungen untersucht. Damit sollen letztlich die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen in den Schweizer Wirtschaftsstandort gestärkt und Reputationsschäden oder -risiken vermieden werden.
Absatz 3:
Vorbehalten bleibt nach dieser Bestimmung die Veröffentlichung von rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 32. Diesem Instrument kommt sanktionierende Wirkung zu. In Verfahren, die mit einer Veröffentlichung der rechtskräftigen Verfügung der Aufsichtsbehörde enden, darf die Aufsichtsbehörde schon vor Verfahrensschluss informieren, wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind (aufsichtsrechtliches Bedürfnis, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit).
Artikel 36: Finanzierung
Absatz 1:
Die Aufsichtstätigkeit über die sorgfaltspflichtigen Unternehmen verursacht der Aufsichtsbehörde und den Drittpersonen Kosten. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde und der allfällig beigezogenen externen Drittpersonen wird gemäss Absatz 1 durch Gebühren und, soweit diese die Kosten nicht decken, durch jährliche Aufsichtsabgaben der beaufsichtigten Unternehmen finanziert. Im Gegensatz z.B. zum Revisionsaufsichtsrecht305 und zur Finanzmarktaufsicht306 kann zwar die Aufsichtsbehörde keine gebührenpflichtigen Zulassungen oder Bewilligungen erteilen. Allerdings besteht eine zwingende Meldepflicht (Art. 8) der Unternehmen. Die Aufsichtstätigkeit soll eigenfinanziert sein, damit die Unabhängigkeit gewährleistet ist. Allfällige Aufsichtsabgaben tragen der wirtschaftlichen Bedeutung der sorgfaltspflichtigen Unternehmen Rechnung. Wenn die
305 S. Art. 21 RAG.
306 S. Art. 15 FINMAG.