Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Aufsichtsbehörde es anordnet, haben die beaufsichtigten Unternehmen auch Kostenvorschüsse an die externen Drittpersonen zu leisten.307
Für die Gebühren gilt das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.308 Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten (Umschreibung der Gebührenobergrenze)309. Laut dem Äquivalenzprinzip, das den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und das Willkürverbot bei den Kausalabgaben konkretisiert, darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen; sie muss sich in vernünftigen Grenzen halten, wobei der Wert der Leistung anhand des Nutzens zu bestimmen ist, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs.310
Soweit die Kosten für die Tätigkeit der Behörde nicht durch Gebühren gedeckt sind, was der der Fall sein dürfte, kann die Aufsichtsbehörde von den beaufsichtigten (Gross- )Unternehmen eine jährliche Aufsichtsabgabe verlangen.311 Diese wird pauschalisiert erhoben und bemisst sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der sorgfaltspflichtigen Unternehmen. Es wird davon ausgegangen, dass mit zunehmender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Unternehmen die Risiken im Bereich Menschenrechte und Umwelt höher werden und sie eine grössere Rolle in den globalen Aktivitätsketten spielen.
Damit Aufsichtsabgaben als Kausalabgaben, d.h. ohne spezifische Grundlage in der Bundesverfassung, erhoben werden können, muss zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem Kreis der Personen, denen die Abgabeverwendung als Gruppe zugutekommt, Kongruenz bestehen (Gruppenäquivalenz).312 Weiter muss eine umfassende Aufsicht über die Gruppe ausgeübt werden.313 Fehlen diese Voraussetzungen, liegt eine Kostenanlastungssteuer vor, für welche eine verfassungsmässige Grundlage erforderlich ist.
307 BSK FINMAG-PFIFFNER, Art. 24a N 59.
308 Art. 46a Abs. 3 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172010
309 BSK Revisionsrecht-PFIFFNER, Art. 21 RAG N 9 und BGE 131 II 735, 739 f., E. 3.2; BGE 126 I 180, 188, E. 3a/aa.; BSK FINMAG-HÜNERWA- DEL/TRANCHET, Art. 15 N 20 m.w.H., BGE 130 III 225, E. 2.3, BGE 106 Ia 241 ff.
310 BSK-Revisionsrecht-PFIFFNER, Art. 21 RAG N 9 und BGE 126 I 180, 188, E. 3a/bb.; BSK FINMAG-HÜNERWADEL/TRANCHET, Art. 15 N
21 m.w.H., BGE 106 Ia 241 ff., BGE 101 Ib 462 E. 3b.
311 Eine ähnliche Regelung enthält Art.21 Abs. 2 RAG betreffend Aufsichtsabgabe der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen.
312 Gesetzgebungsleitfaden Bundesamt für Justiz BJ, 5. Auflage 2025, abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Legistik > Legistische Hauptinstrumente, Rz 842 ff., S. 236 ff.; vgl. auch Gutachten Bundesamt für Justiz BJ vom 15. Juli 1999, VPB 64.25.
313 Gesetzgebungsleitfaden Bundesamt für Justiz BJ, Rz 848, S. 237 f., abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Legistik > Legistische Hauptinstrumente, Rz 842 ff., S. 236 ff.