Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Gemäss Regulierungsfolgenabschätzung RFA werden von den Sorgfaltspflichten ca. 30 Grossunternehmen bzw. Konzerne betroffen und damit der Aufsicht unterstellt sein. Ihnen gemeinsam ist nebst der Grösse bzw. Unternehmensstruktur (Konzerne), dass sie weltweit tätig sind und erhöhte Risiken im Bereich Menschenrechte und Umwelt aufweisen. Insoweit können diese Unternehmen als Gruppe qualifiziert werden, selbst wenn sie nicht in derselben Branche tätig sind. Wenn diese Sorgfaltspflichten und der staatlichen Aufsicht unterstellt werden, sorgt dies für gleich lange Spiesse (Level Playing Field) unter den erwähnten Unternehmen. Fehlbare Unternehmen können gegenüber gesetzeskonformen Unternehmen keine Kosten sparen oder erhöhte Gewinne einfahren, da sie durch die Aufsicht sanktioniert werden. Die gesetzeskonformen Grossunternehmen profitieren von der staatlichen Aufsicht bzw. der Sanktionierung von fehlbaren Unternehmen, diese wirkt für sie wie ein Gütesiegel. Daraus ergibt sich ein Vertrauensgewinn gegenüber den Interessenträgern (Konsumenten, Investoren, Geschäftspartner usw.). Insgesamt kann die erforderliche Gruppenäquivalenz als gegeben qualifiziert werden.
Die Sorgfalts- und Transparenzpflichten im Bereich Menschenrechte und Umwelt sind umfassend. Die davon betroffenen Grossunternehmen müssen sich bei der Aufsichtsbehörde melden. Diese Melde-/Mitwirkungspflicht ersetzt eine Bewilligungspflicht. Die Aufsichtsbehörde führt ein öffentliches Verzeichnis mit den beaufsichtigten Unternehmen. Sie kontrolliert, ob die Unternehmen ihre Sorgfalts- und Transparenzpflichten einhalten. Zur Rechtsdurchsetzung verfügt sie über einen umfangreichen Katalog an Untersuchungsbefugnissen (Vor-Ort-Kontrollen, Beizug von Drittpersonen, Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden, grenzüberschreitende Prüfungshandlungen usw.) sowie von Massnahmen, die sie gegenüber fehlbaren Unternehmen anordnen kann (Verweis, Verbot, Ersatzvornahme, Auflösung von kontrollierten Unternehmen, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, pekuniäre Verwaltungssanktion bis 3% des Umsatzes, Veröffentlichung von Entscheiden usw.). Damit kann von einer umfassenden Aufsicht gesprochen werden.
Insgesamt sind damit die Voraussetzungen für die vorgesehene Aufsichtsabgabe erfüllt.
Absatz 2:
Nach dieser Bestimmung fallen die Einnahmen aus den pekuniären Verwaltungssanktionen nach Artikel 31 an die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Absatz 3:
Nach dieser Bestimmung erlässt der Bundesrat in einer Verordnung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere zu den Gebührenansätzen, zur Bemessung der Aufsichtsabgabe und zu deren Aufteilung auf die beaufsichtigten Unternehmen. Der Bundesrat hat dabei das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten.314
314 Art. 46a Abs. 3 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172010