Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

Da die Festlegung der Gebühren und der Aufsichtsabgabe an den Verordnungsgeber delegiert werden, enthält Absatz 1 den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen.315

Artikel 37 Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen

Absatz 1:

Die Bestimmung schafft eine rechtliche Grundlage für (i) die Bearbeitung und (ii) gegenseitige Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen durch die Aufsichtsbehörde und die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Drittpersonen. Davon erfasst sind auch bestimmte besonders schützenswerte Personendaten (s. Bst. a Ziff. 1-4) und bestimmte besonders schützenswerte Daten juristischer Personen (s. Bst. b Ziff. 1 und 2). Die Datenbearbeitung bzw. die gegenseitige Datenbekanntgabe ist nur zulässig, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist (Verhältnismässigkeitsprinzip).

Das Verzeichnis der Aufsichtsbehörde über die melde-/sorgfaltspflichtigen Unternehmen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a) enthält keine besonders schützenswerten Personendaten oder besonders schützenswerte Daten über juristische Personen.

Buchstabe a: besonders schützenswerte Personendaten über:

Ziffer 1: religiöse, weltanschauliche oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tä-

tigkeiten

Die Aufsicht darf nach dieser Bestimmung besonders schützenswerte Personendaten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten bearbeiten und gegenseitig den mit dem Gesetzesvollzug beauftragten Drittpersonen bekannt geben.

Dies kann der Fall sein, wenn die Aufsichtsbehörde oder von ihr beauftragte Drittpersonen im Rahmen einer Überprüfung eines sorgfaltspflichtigen Unternehmens (Art. 23) auf Hinweise stiessen, die auf eine Benachteiligung von Mitarbeitenden des Unternehmens z.B. wegen ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit hindeuteten. Wenn ein untersuchtes, sorgfaltspflichtiges Unternehmen Mitarbeitende aufgrund ihrer Religion systematisch diskriminieren würde (z.B. Kopftuchverbot), wären religiöse Ansichten/Tätigkeiten betroffen. Würde ein Unternehmen verdächtigt, lokale Umweltaktivisten, die sich z.B. gegen ein Kraftwerkprojekt wehren, zu unterdrücken, dann hätte die Aufsichtsbehörde gegebenenfalls Daten über weltanschauliche Ansichten/Tätigkeiten (jene des Umweltschutzengagements der Aktivisten) zu bearbeiten, falls sie die Identität bzw. Aktivitäten der Betroffenen abklärte oder Berichte über Einschüchterungen konsultierte.

315 BGE 131 II 735, 739 f., E. 3.2; BGE 125 I 173, 179; BGE 124 I 247, 249.