Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j:

Gemäss Artikel 5 Absatz 1 ZPO378 bezeichnet das kantonale Recht für bestimmte Streitigkeiten ein Gericht, das als einzige kantonale Instanz zuständig ist. Diese Bestimmung wird mit einem neuen Buchstaben j ergänzt. Kommt keine einvernehmliche Lösung im Schlichtungsverfahren zustande (s. Art. 212a-212c VE-ZPO), sind Streitigkeiten nach dem dritten Kapitel bzw. Haftungsklagen des vorliegenden Gesetzes vor einer einzigen kantonalen Gerichtsinstanz zu beurteilen. Angesichts der besonderen Materie, welche der VE-NUFG regelt, ist es gerechtfertigt, das rechtliche und fachliche Wissen bei einer kantonalen Gerichtsinstanz zu konzentrieren.379 Die Regelung dient der Verfahrenskonzentration, der Sicherstellung der notwendigen Expertise und der Beschleunigung des Verfahrens.380

5. Kapitel: Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten nach dem dritten Kapitel des Bundesgesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung vom (Datum)

Artikel 212a

Die Regelung des Schlichtungsverfahrens für Streitigkeiten nach diesem Gesetz vor einer besonderen kantonalen Schlichtungsbehörde erfolgt im neu einzuführenden

5. Kapitel («Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten nach dem dritten Kapitel des Bundesgesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung»), innerhalb des 1. Titels («Schlichtungsversuch»). Dieses Kapitel soll drei neue Bestimmungen enthalten, welche die Kernelemente dieses besonderen Schlichtungsverfahrens in Abweichung vom allgemeinen Schlichtungsverfahren festlegen.

Nach dem in dieser Bestimmung festgelegten Grundsatz muss bei Streitigkeiten nach dem dritten Kapitel dieses Gesetzes, also nach den Bestimmungen über die Haftung, stets ein Schlichtungsverfahren vor einer einzigen, besonderen kantonalen Schlichtungsbehörde durchgeführt werden. Die Kantone haben eine solche Schlichtungsbehörde zu bezeichnen, die im Vergleich zu den sonstigen, teilweise auch paritätisch zusammengesetzten Schlichtungsbehörden über besondere Fachkenntnisse zur Schlichtung solcher Streitigkeiten verfügen (vgl. Art. 212 VE-ZPO).

Einzelne Bestimmungen über die Ausnahmen vom Schlichtungsobligatorium (Art. 198 Bst. f ZPO und Art. 199 Abs. 3 ZPO) sind nicht anwendbar. Das Schlichtungsverfahren ist somit stets und zwingend durchzuführen, ungeachtet der im Falle einer gescheiterten Schlichtung zuständigen Gerichtsinstanz oder einer allfälligen diesbezüglich nicht wirksamen Vereinbarung eines Verzichts auf die Schlichtung zwischen den Parteien.

378 SR 272

379 Vgl. BSK ZPO-VOCK/AEPLI, Art. 5 N 1.

380 Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 3. September 2019, Ziff. 2.3.3., abrufbar unter www.parlament.ch > 16.077 > Kommissionsberichte > 03.09.2019 - Kommission für Rechtsfragen des Ständerates; BSK ZPO-VOCK/AEPLI, Art. 5 N 1.