Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 138Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht VE-NUFG
Artikel 212b
Absatz 1:
Gemäss dieser Bestimmung hat das kantonale Recht eine besondere Schlichtungsbehörde zu bezeichnen. Diese fungiert als einzige kantonale Schlichtungsbehörde für das gesamte Kantonsgebiet, ungeachtet der kantonalen Organisation der übrigen Schlichtungsbehörden. Damit soll eine weitergehende Konzentration und damit verbunden auch Professionalisierung solcher besonderer Schlichtungsverfahren erreicht werden, was auch effizienter erscheint. Weil gemäss dem neu vorgeschlagenen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j VE-ZPO auch eine einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten nach dem dritten Kapitel des VE-NUFG zuständig ist, werden das rechtliche und fachliche Wissen bei einer einzigen kantonalen Schlichtungsbehörde und einem einzigen kantonalen Gericht konzentriert.381
Absatz 2:
Die Kantone sorgen dafür, dass die besonderen Schlichtungsbehörden über die notwendigen besonderen (juristischen) Fachkenntnisse zur Schlichtung solcher Streitigkeiten verfügen. Dies erscheint bei solchen überwiegend komplexen Streitigkeiten im Unterschied zu sonstigen Zivilprozessen unverzichtbar und dürfte die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Schlichtung erhöhen. Gemeint sind namentlich Kenntnisse im Haftungs- und Gesellschaftsrecht sowie über die Abkommen von international anerkannten Menschenrechten und zum Schutz der Umwelt (z.B. internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, UNO-Pakt I382, internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II383, Kernübereinkommen384 der International Labour Organization (ILO)385 der einschlägigen Standards (z.B. UNO-Leitprinzipen für Wirtschaft und Menschenrechte, OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen).
381 Vgl. BSK ZPO-VOCK/AEPLI, Art. 5 N 1.
382 SR 0.103.1
383 SR 0.103.2
384 Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9); Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).
385 www.ilo.org.