Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 139Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht VE-NUFG
Artikel 212c:
Das Schlichtungsgesuch ist bei der besonderen Schlichtungsbehörde nach Artikel 212b VE-ZPO einzureichen. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln zur Schlichtung (s. Art. 201–209 ZPO), soweit keine abweichenden Bestimmungen gelten (Abs. 4). Die besondere kantonale Schlichtungsbehörde trifft die zweckmässigen Massnahmen zur Vermittlung (Abs. 2) und kann auf gemeinsamen Antrag der Parteien in allen Fällen und damit unabhängig vom Streitwert einen Entscheidvorschlag unterbreiten (Abs. 3). Demgegenüber soll ein Entscheid durch die Schlichtungsbehörde ausgeschlossen sein; Artikel 212 ZPO findet daher in diesen Verfahren keine Anwendung.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Überwachung der Einhaltung von Sorgfalts- und Transparenzpflichten durch die betroffenen Unternehmen soll der bereits seit 2007 bestehenden Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) übertragen werden, neu Eidgenössische Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde (RNAB). Diese verfügt über Erfahrung in aufsichtsrechtlichen Verfahren sowie fachliche Nähe zur Berichterstattung und Prüfung. Sie beaufsichtigt bereits heute Unternehmen, welche künftig auch Nachhaltigkeitsberichte prüfen werden. Eine Angliederung an eine bestehende Behörde gilt aus Ressourcensicht als sinnvoll.
Basierend auf den Berechnungen der Regulierungsfolgenabschätzung RFA vom 5. März 2026 fallen für die Aufsicht im Bereich Sorgfalts- und Berichtspflichten also Gesamtkosten von CHF 6,1 bis 7,4 Mio. pro Jahr an.
Alternativen wie eine Angliederung an das Generalsekretariat des WBF, UVEK, EJPD oder das SECO, BAFU oder andere Ämter wurden verworfen, weil die Unabhängigkeit und die Akzeptanz nicht gewährleistet wären.
Für die RAB spricht ihre bestehende Struktur, Autorität und Finanzierungsform, wenngleich zusätzlicher Ressourcenbedarf entstehen wird, der aber grösstenteils durch Gebühren und Abgaben der beaufsichtigen Unternehmen getragen wird.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete
Die Regelung hat möglicherweise gewisse personelle Auswirkungen auf die Kantone, nicht aber auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Die neuen Pflichten gelten ausschliesslich für die betroffenen (Gross-) Unternehmen.
Alle Kantone haben eine einzige, besondere, mit dem notwendigen Fachwissen ausgestattete Schlichtungsbehörde zu bezeichnen. Diese führt das zwingend erforderliche