Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
die gewerbetreibende Person in ihrem eigenen Betrieb auf eigenes Risiko arbeitet. Nicht «selbständig» ist eine Aktivität, die auf einem Arbeitsvertrag basiert, da die natürliche Person hinsichtlich der Einteilung der Zeit und internen Organisation nicht frei ist und nicht über die Geschäftspolitik selbst entscheiden kann.
Natürliche Personen, die ein Gewerbe betreiben, müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn dieses im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat, wobei Angehörige der freien Berufe und Landwirte von der Eintragungspflicht ausgenommen sind, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art. 931 Abs. 1 OR). Nicht zur Eintragung verpflichtete Einzelunternehmen dürfen sich freiwillig eintragen lassen (Art. 931 Abs. 3 OR).
Die Bestimmung von Absatz 1 definiert die von Schweizer Unternehmen im In- und Ausland kontrollierten Unternehmen (Konzerngesellschaften) nicht explizit. Dabei ist hinsichtlich der Kontrolle auf den Kontrollbegriff nach Artikel 963 Absatz 2 OR abzustellen. Eine massgebende «Kontrolle» oder ein Konzern im Sinne dieser Norm ist gegeben, wenn alternativ die Voraussetzungen von Artikel 963 Absatz 2 Ziffern 1 bis 3 OR erfüllt sind. Für das Vorliegen eines Konzerns und damit für eine Konsolidierungspflicht wird keine tatsächliche Beherrschung der Untergesellschaften durch die Obergesellschaft verlangt, mithin keine einheitliche Leitung. Vielmehr genügt nach dieser Bestimmung bereits die Möglichkeit einer Beherrschung, z. B. das direkte oder indirekte Halten der Stimmenmehrheit, es gilt somit das Kontrollprinzip.43
Ein Unternehmen kontrolliert zunächst ein anderes Unternehmen, wenn es direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt (s. Art. 963 Abs. 2 Ziffer 1 OR). Bei der Kontrolle durch eine Stimmenmehrheit im obersten Organ besteht die Möglichkeit, an der jeweiligen rechtsformspezifischen Versammlung die Zusammensetzung dieses Organs zu bestimmen sowie diesem Organ der Untergesellschaft Weisungen zu erteilen, wobei keine Rolle spielt, ob die Stimmenmehrheit direkt von der Muttergesellschaft oder indirekt über Tochtergesellschaften erreicht wird.44 Die Beherrschung durch Stimmenmehrheit im obersten Organ kommt bei Unternehmen in den Rechtsformen Genossenschaft, Verein und Stiftung nicht zur Anwendung, da in diesen Gesellschaftsformen keine stimmberechtigten Kapitalanteile ausstehend sind und deshalb im Leitungs- oder Verwaltungsorgan «nach Köpfen» abgestimmt wird; die Kontrolle wird hier über die Möglichkeit zur Nomination der Mehrheit der Mitglieder im obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan begründet.45
Eine Kontrolle ist ferner auch dann gegeben, wenn ein Unternehmen direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder
43 BSK OR II-BAUR/NEUHAUS, Art. 963 N 13 f.
44 BSK OR II-BAUR/NEUHAUS, Art. 963 N 15.
45 BSK OR II-BAUR/NEUHAUS, Art. 963 N 15.