Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Im Folgenden werden die einzelnen Bestimmungen kurz erläutert.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1: Gegenstand

Im 1. Kapitel «Allgemeine Bestimmungen» werden im Artikel 1 der Gegenstand und Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) geregelt.

Absatz 1 Buchstaben a-e listen die Regelungsbereiche des Gesetzes auf. Es regelt die

• «Sorgfaltspflichten von Unternehmen in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte

und Umwelt auch im In- und Ausland» (Bst. a),

• «die Verpflichtung von Unternehmen, Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte zu er-

statten» (Bst. b),

• «die Haftung von Unternehmen, die bestimmten Sorgfaltspflichten nachkommen

müssen» (Bst. c),

• «die staatliche Aufsicht über Unternehmen, die den Sorgfalts- und Transparenz-

pflichten unterstellt sind» (Bst. d) und

• «die Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus

Konfliktgebieten und Kinderarbeit» (Bst. e).

Das Gesetz verpflichtet grosse Unternehmen, Menschenrechte und Umwelt auch im Ausland zu beachten, sowie über Nachhaltigkeitsaspekte zu berichten. Zudem regelt es die Haftung bei Verstössen, inklusive das auf die Haftung anwendbare Recht und das Schlichtungsverfahren, die Aufsicht über die betroffenen Unternehmen (inkl. Massnahmen), die Zulassung zur Erbringung von Nachhaltigkeitsprüfungen sowie besondere Sorgfaltspflichten für Konfliktmineralien, Metalle und Kinderarbeit.

Absatz 2:

Das Gesetz lässt gemäss Absatz 2 allfällige Vorgaben oder Verpflichtungen im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung, die sich aus anderen Erlassen ergeben, unberührt. Zu nennen ist beispielsweise Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe x UWG39 betreffend nicht belegbare bzw. objektiv überprüfbare Angaben über die verursachte Klimabelastung.

39 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 19. Dezember 1986, SR 241