Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Artikel 2: Persönlicher Geltungsbereich
Die Bestimmung regelt den persönlichen Geltungsbereich, also für welche Unternehmen das NUFG gilt.
Absatz 1: Schweizer Unternehmen
Die Norm definiert ihren internationalen Anwendungsbereich selbst und enthält somit eine IPR-Bestimmung, welche dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG40 als lex specialis vorgeht. Gleichzeitig erfüllt sie die Voraussetzungen von Artikel 18 IPRG. Artikel 154 IPRG kommt daher nicht zur Anwendung.
Der Unternehmensbegriff erfasst zunächst natürliche Personen, also real existierende Menschen. Zudem fallen juristische Personen darunter, d.h. namentlich die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Kommanditaktiengesellschaft (KmAG), die Genossenschaft (Gen); ferner der Verein und die Stiftung, falls sie gewerblich tätig sind. Auch Institute des öffentlichen Rechts können erfasst sein, falls sie Rechtspersönlichkeit haben und ausschliesslich eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, d.h. ein Gewerbe betreiben. Das dürfte z.B. bei den Eidgenössischen Technischen Hochschulen nicht der Fall sein. Mit Personengesellschaften sind die Kollektivgesellschaft (KLG) und die Kommanditgesellschaft (KMG) gemeint. Die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) wird nicht erfasst, da sie kein «Gewerbe» betreiben darf.
Der «Wohnsitz» einer (natürlichen) Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB41). Mit «Sitz» ist der in den Statuten (Satzungen) festgeschriebene Sitz, d. h. die darin aufgeführte politische Gemeinde in der Schweiz gemeint (statutarischer Sitz). Bei der «Hauptverwaltung» handelt es sich um den Ort, an welchem die Willensbildung oder die unternehmerische Leitung des Unternehmens erfolgt. Namentlich bei Domizilgesellschaften weicht der Sitz von der Hauptverwaltung ab. Die Hauptniederlassung befindet sich an dem Ort, an dem ein erkennbarer, tatsächlicher Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit liegt (z.B. der Hauptproduktionsstandort). Sitz, Wohnsitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung müssen sich in der Schweiz befinden.
Die erwähnten Rechtssubjekte müssen zwingend und ausschliesslich oder hauptsächlich einer selbständigen, auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, d.h. ein Gewerbe betreiben (s. Art. 2 Bst. a der Handelsregisterverordnung, HRegV42). Unter «wirtschaftlicher Tätigkeit» versteht man eine organisierte, dauernde Tätigkeit, die auf die Erzielung eines Entgelts für die Betätigung gerichtet ist (Erwerbstätigkeit), wobei eine Erwerbsabsicht genügt. Selbständigkeit ist gegeben, wenn
40SR 291
41SR 210