Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht VE-NUFG
Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen (vgl. Art. 963 Abs. 2 Ziffer 2 OR)46. Namentlich bei der Genossenschaft, dem Verein und der Stiftung wird die Kontrolle über die Möglichkeit zur Nomination der Mehrheit der Mitglieder im obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan begründet.47
Ein Unternehmen kontrolliert ein anderes schliesslich auch dann, wenn es aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (vgl. Art. 963 Abs. 2 Ziffer 3 OR)48.
Die Begriffe «kontrollierte Unternehmen» sind insbesondere relevant beim Grundsatz bzw. Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten (Art. 4 Abs. 1), beim Umfang der Sorgfaltspflichten (Art. 6 Abs. 1), beim Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2), bei der konsolidierten Berichterstattung (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und bei der Haftung (Art. 16).
Absatz 2:
Diese Norm erfasst auch Unternehmen, die «nach dem Recht eines Drittlandes gegründet wurden», also «ausländische Unternehmen», die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Ausland haben. In Bezug auf die Definition der letztgenannten Begriffe kann auf die Ausführungen zur Bestimmung von Absatz 1 hiervor verwiesen werden.
Die Definition in Absatz 2 ist im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 2 (und Abs. 4) relevant, welcher auch ausländische Unternehmen dem Gesetz bzw. den Sorgfaltspflichten unterstellt, die bestimmte Schwellenwerte erreichen. Es handelt sich dabei um eine sog. Drittstaatenregelung, welche auch das EU-Recht kennt.
Absatz 3:
Als «Unternehmen» im Sinne des Gesetzes gelten auch «kontrollierte Unternehmen oder Zweigniederlassungen in der Schweiz eines Unternehmens mit Sitz im Ausland». Der Zusatz «eines Unternehmens mit Sitz im Ausland» gilt sowohl für die kontrollierten (Schweizer) Unternehmen wie auch die (Schweizer) Zweigniederlassungen.
Kontrollierte Unternehmen in der Schweiz:
Für die ausländisch kontrollierten (Schweizer) Unternehmen ist auf den Unternehmensbegriff gemäss Absatz 1 abzustellen, hinsichtlich der Kontrolle auf den Kontrollbegriff
46 SR 220
47 BSK OR II-BAUR/NEUHAUS, Art. 963 N 15.
48 SR 220