Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten

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Erläuternder Bericht VE-NUFG

nach Artikel 963 Absatz 2 OR. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Absatz 1 verwiesen werden

Zweigniederlassungen:

Lehre und Rechtsprechung definieren die Zweigniederlassung als kaufmännischen Betrieb, der zwar rechtlich Teil eines Hauptunternehmens ist, von dem er abhängt, der aber in eigenen Räumlichkeiten dauernd eine gleichartige Tätigkeit ausübt wie das Hauptunternehmen und dabei eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Selbstständigkeit geniesst49. Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland kann in der Schweiz eine Zweigniederlassung haben, die dem schweizerischen Recht untersteht (Art. 160 IPRG50).

Die Definition von Absatz 3 ist im Zusammenhang mit der Artikel 9 Absatz 2 relevant, welche diese (ausländisch beherrschten) Unternehmen den Nachhaltigkeitsberichterstattung unterstellt, wenn sie in der Schweiz einen Umsatzerlös von 450 Millionen Franken erzielen.

Artikel 3: Begriffe

Buchstabe a. Aktivitätskette

Der oft im Bereich der unternehmerischen Tätigkeit verwendete Begriff der «Wertschöpfungskette» bezieht sich primär auf die Aktivitäten bzw. Fertigungsstufen der Unternehmen im Hinblick auf die Steigerung des Werts eines Produkts (z.B. Produktion, Logistik, Marketing, Vertrieb, Kundenservice). Der Ausdruck «Lieferkette» fokussiert auf den physischen Fluss (die «Lieferung») von Gütern (und Dienstleistungen) von der (Rohstoff-)Gewinnung bis zum Endkunden. Es wird unterschieden zwischen dem vorgelagerten Bereich (upstream), der aus Sicht des Unternehmens die Aktivitäten im Vorfeld der Produktion, d.h. in der vorangegangenen Phase der Wertschöpfungskette umfasst (vom Rohstoff bis zum vollendeten Produkt), und dem nachgelagerten Bereich (downstream), der die Aktivitäten in der Phase nach der Produktherstellung erfasst, vom Vertrieb, Transport bis zum Endverbraucher.

In Buchstabe a wird wie in der CSDDD51 der Ausdruck «Aktivitätskette» verwendet. Dieser Begriff hält fest, dass nicht die ganze Wertschöpfungskette, d.h. der gesamte Lebenszyklus eines Produkts von der Rohstoffgewinnung bis zum Verbrauch/zur Entsorgung befasst ist, indem er mit den Definitionen von Ziffer 1 und 2 Ausnahmen umschreibt.

49 BK-SIFFERT, Art. 931 OR, Rz. 40 ff.; BK-SIFFERT, Art. 952 OR, Rz. 5 ff. m.w.H.; BGE117 II 87.

50 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987, SR 291

51 Art. 3 Abs. 1 Bst. g CSDDD.