Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
Die Aktivitätskette ist bei den Schritten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bzw. der Unterstützung von KMU relevant (s. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. h).
Ziffer 1:
Nach Ziffer 1 umfasst die Aktivitätskette zunächst sämtliche Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion bzw. Herstellung von Waren resp. Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unternehmen. Gemeint sind alle Handlungen oder Prozesse, die aus Sicht des Unternehmens vor dem betrachteten Unternehmen in der Lieferkette stehen, also z.B. von Lieferanten oder Dienstleistern eines Unternehmens durchgeführt werden, um das betrachtete Unternehmen bei der Herstellung bzw. Bereitstellung seiner Produkte oder Dienstleistungen zu unterstützen. Oft handelt es sich um Aktivitäten vor dem eigentlichen Produktionsprozess.
Ziffer 2:
Von der Aktivitätskette erfasst werden auch Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung eines Produkts dieses Unternehmens, sofern die Geschäftspartner diese Tätigkeiten für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens ausüben. Gemeint sind damit alle Tätigkeiten von Partnern, die bereits hergestellte Produkte eines Unternehmens lagern, transportieren oder verkaufen, sofern sie das im Namen oder Auftrag des Unternehmens tun. Nicht erfasst sind somit der Konsum bzw. die Nutzung durch den Endkunden/die Endkundin, die Entsorgung oder die Wiederverwertung (Recycling), da diese Handlungen nicht zum Vertrieb, zur Beförderung oder Lagerung gehören. Gemäss Definition sind nur «Produkte» erfasst, Dienstleistungen fallen nicht darunter. Somit ist entsprechend der geltenden CSDDD auch der Finanzsektor für die nachgelagerte Lieferkette aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen.52
Buchstabe b: Geschäftspartner
Gemäss dieser Norm wird der Begriff «Geschäftspartner»53 in einem weiten Sinn definiert, d.h. er umfasst sowohl die direkten als auch die indirekten Geschäftspartnerinnen/Geschäftspartner.
Der Begriff ist relevant für die «Aktivitätskette» (Art. 3 Bst. a) die Sorgfaltspflichten (Art. 4) und beim Haftungsausschluss (Art. 15 Abs. 2).
Ziffer 1
Diese Bestimmung umschreibt die direkten Geschäftspartner. Es handelt sich um ein anderes Unternehmen in der Aktivitätskette, mit dem das Unternehmen (nach Art. 2)
52 Rz. 26 CSDDD.
53 Vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. f CSDDD