Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/116: Indirekter Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung) zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» · 154 Seiten
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Erläuternder Bericht VE-NUFG
eine Vereinbarung über Dienstleistungen oder Produkte abgeschlossen hat. Es handelt sich somit aus Sicht des betroffenen Unternehmens (nach Art. 2) um ein anderes Unternehmen, mit dem es auf vertraglicher Basis in Bezug auf Produkte oder Dienstleistungen zusammenarbeitet und das damit zur Aktivitätskette gehört.
Ziffer 2:
Diese Norm definiert die indirekten Geschäftspartner. Es handelt sich um ein anderes Unternehmen in der Aktivitätskette, mit dem das Unternehmen (nach Art. 2) zwar keine Vereinbarung über Dienstleistungen oder Produkte abgeschlossen hat, das jedoch mit den Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens zusammenhängende Geschäftstätigkeiten ausübt.
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Elektroautohersteller als Zulieferer einen Produzenten von Akkus hat, der seinerseits den Rohstoff Kobalt von einem Bergbauunternehmen bezieht. Der Autohersteller hat eine vertragliche Beziehung mit dem Akkuproduzenten, nicht aber mit dem Bergbauunternehmen. Letzteres leistet jedoch mit seiner Tätigkeit einen Beitrag zum Produkt des Autobauers, obwohl keine Vertragsbeziehung besteht.
2. Kapitel: Pflichten
1. Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Transparenz
Artikel 4: Grundsatz
Absatz 1:
Diese Bestimmung legt den sachlichen Geltungsbereich fest. Von den Sorgfaltspflichten (und Transparenzbestimmungen) erfasst sind Unternehmen nach Artikel 2, also natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, deren Sitz, Wohnsitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich in der Schweiz befindet und die einer selbstständigen, auf dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen bzw. ein Gewerbe betreiben. Dies gilt aber nur, sofern sie mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren alternativ die Vorgaben von Buchstabe a oder Buchstabe b der Bestimmung erfüllen. Nach Artikel 958 Absatz 2 OR muss der Geschäftsbericht (bestehend aus Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang sowie ggf. Lagebericht, Geldflussrechnung und weiteren Angaben im Anhang) für das vergangene Geschäftsjahr erstellt werden, wobei das Geschäftsjahr oft, aber nicht immer, dem Kalenderjahr entspricht.
Die erfassten Unternehmen müssen in Bezug auf für die Schweiz verbindliche international anerkannte Menschenrechte und in Bezug auf für die Schweiz verbindliche international anerkannte Bestimmungen zum Schutz der Umwelt im In- und Ausland erfüllen.